Allergenkennzeichnung in Kitas und in der Tagespflege erforderlich?

Allergenkennzeichnung und LMIVIn einer Stellungnahme vom 24.07.2015 gibt das Verbraucherschutzministerium in NRW bekannt, dass eine bundesweite Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz sich mit Auslegungsfragen zu den neuen Kennzeichnungsregeln der EU und des Bundes befasst hat.
Die Projektgruppe ist der Auffassung, dass die Vorgaben der LMIV bzw. der VorlLMIEV zur Allergenkennzeichnung grundsätzlich auch in Kindertagesstätten anzuwenden sind.
Dieses gilt insbesondere, soweit die Einrichtungen von Caterern beliefert werden oder regelmäßig Speisen selbst herstellen. Wenn Privatpersonen im Rahmen der Kinderbetreuung gelegentlich Essen zubereiten oder ausgeben, ist die Allergenkennzeichnung nicht erforderlich (vergl. Erwägungsgrund 15 der LMIV).

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege anbieten, bei der die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig familiennah im privaten Haushalt der Eltern der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson erfolgt (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)), nicht als Lebensmittelunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 3 Nr. 2 anzusehen. Da es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht in diesen Fällen nicht um Lebensmittelunternehmen, sondern um ein familiennahes Kinderbetreuungsangebot handelt, liegen diese außerhalb der Lebensmittelüberwachung.
Damit unterliegt die Kindertagespflege auch keinen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung.

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