Hygieneschulung - Elektrozigaretten sind in Gaststätten von Nordrhein-Westfalen zulässig

Hygieneschulung und Urteile für die GastronomieHygieneschulung - Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen Az.: - 4 A 775/14 –
Das Nichtraucherschutzgesetz dient dazu, Nichtraucher vor Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

In Nordrhein-Westfalen sind Gastwirte nach dem Nichtraucherschutzgesetz nicht dazu verpflichtet, die Unterbindung des sogenannten E-Zigarettengebrauchs in ihren Betrieben einzuführen. Dies war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln, welche durch das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen bestätigt wurde.

Der Kläger des vorliegenden Streitfalls ist Betreiber einer Gaststätte in Köln. Dort im Lokal duldet dieser den Gebrauch von Elektrozigaretten durch seine Gäste. Deshalb drohte die Stadt Köln ihm entsprechende Ordnungsmaßnahmen an, wenn er den E-Zigarettenkonsum in seiner Gaststätte  nicht effektiv unterbinde, so wie es ihrer Meinung nach durch das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen untersagt ist. Daraufhin forderte der Kläger die rechtliche Feststellung, dass der Konsum einer Elektrozigarette vom nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz nicht erfasst sei. Da bei einer E-Zigarette kein Rauch entstehe und die Inhaltsstoffe vielmehr verdampft werden, als verbrannt, sei die E-Zigaretteneinbeziehung in das Rauchverbot verfassungswidrig.

Das Rauchverbot auf die E-Zigarette anzuwenden, lässt sich nicht durch die Entstehungsgeschichte des Nichtraucherschutzgesetzes begründen.

Das Verwaltungsgericht in Köln gab der Klage statt. Die Berufung der Stadt wurde durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Begründet wurde dies in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden, der im Wesentlichen ausführte, dass im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz keine konkreten Aussagen zur Elektrozigarette getroffen wurden. Nach § 3 abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW ist „Rauchen“ in speziellen Einrichtungen wie Gaststätten verboten. Unter dem Begriff „Rauchen“ versteht man nach allgemeinen und fachlichen Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch, welcher bei der Tabakverbrennung entsteht. Bei einer E-Zigarette findet jedoch ein Verdampfungsprozess statt. Außerdem handele es sich bei diesem Prozess um das Verdampfen von Liquid. Das ist eine Flüssigkeit, die im rechten Sinne kein Tabakprodukt ist, da sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Dasselbe gilt auch für das Nikotin, welches in vielen Liquids enthalten ist. Die Anwendung des Rauchverborts auf E-Zigaretten lasse sich ebenfalls nicht durch die Entstehungsgeschichte des Nichtraucherschutzgesetzes rechtfertigen.  Die E-Zigaretten habe der Gesetzgeber des 2007 verabschiedeten Nichtraucherschutzgesetzes nicht im Blick gehabt. Dennoch habe er bei der Gesetzesänderung, welche im Jahr 2012 stattfand, die Absicht gehabt, die Elektrozigarette wie gewöhnliche Zigaretten zu behandeln. Geändert wurde der Wortlaut der Verbotsnorm jedoch nicht. Um den Normadressaten deren Anwendungsbereich genügend verständlich zu machen, wäre dies allerdings erforderlich gewesen. Außerdem soll das nordrhein-westfälische Nichtraucher-Gesetz alleinig dem Schutz dienen, um Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens zu bewahren. Vergleichbar oder gar identisch seien mögliche Gefahren durch die Elektrozigarette jedenfalls nicht.
Die Gefährlichkeit von Elektrozigaretten für Passivdampfer ist bisher nicht nachgewiesen worden.

Die Erforschung von Gefahren für sogenannte Passivraucher sei bisher nicht ausreichend und die Gefährlichkeit zudem nicht nachgewiesen. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass gesundheitliche Gefahren nicht auszuschließen sind. Falls der Gesetzgeber 2012 beabsichtigt habe, die Elektrozigarette aus vorsorglichen Gründen in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht hinreichend erwogen.

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