Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde beschäftigt nicht nur die Gastronomie

Neue gesetzliche Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitsnehmern

Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde beschäftigt nicht nur die Gastronomie:

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn.

Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen.
Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden:
•    Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
•    Auszubildende
•    Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
•    Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
•    Zeitungszusteller bis zum 31. Dezember 2016
•    Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Mindestlohn unter 8,50 € (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind

Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass es bei einer Erhöhung des Stundenlohns auf 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. Wenn das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro überschreitet, muss der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit weiterhin ein 450-Euro-Minijob vorliegt. Beispielsweise kann die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Beim Bürgertelefon des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde eine Hotline zum Thema Mindestlohn eingerichtet. Unter der Nummer 030/60 28 00 28 werden dort montags bis donnerstags von 8:00 bis 20:00 Uhr Fragen zum Mindestlohn beantwortet.

Zudem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer eigens eingerichteten Internetseite „www.der-mindestlohn-kommt.de“ rund um das Thema Mindestlohn. Dort finden Sie neben allgemeinen Informationen auch alle Fakten zum Mindestlohngesetz und einen Katalog mit Fragen und Antworten.

Arbeitgeber sollten unbedingt beachten, dass für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und sind innerhalb von sieben Tagen anzufertigen und zwei Jahre aufzubewahren.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet
Zum 1. Januar 2015 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist auf vier Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - begrenzt.

Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen angepasst
Das regelmäßige Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf 450 Euro im Monat nicht überschreiten, sonst ist vom Tage des Überschreitens an von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt allerdings nicht zur Beendigung des Minijobs. Ab dem 1. Januar 2015 ist als gelegentlich dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist auf vier Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - begrenzt worden. Bis zum 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten als gelegentlich.

Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber in seinem 450-Euro-Minijob oder in mehreren nebeneinander ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Minijobs zusammen weniger als 175 Euro monatlich, wird der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro berechnet.

Sofern jedoch neben dem Minijob eine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen.

Die Regelungen zum Mindestbeitrag sind auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Beispielsweise gehören dazu Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und gewisse selbständig Tätige. Ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem 450-Euro-Minijob das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Bei Anwaltarbeitsrecht.com finden Sie ein passendes E-Book zum Thema Arbeitsrecht >>>

Kategorie: