
Newsletter No. 9
Themen:
1. Die Hygieneampel kommt 2012.
2. Hygieneschulung - Hygieneampel
3. Allergene werden Themen in der Gastronomie
4. EU will klare Kennzeichnung
5. Bundeskabinett verabschiedet Novelle des VIG
6. Täuschung bei Fleisch ist nicht mehr wurscht
7. Sorbit in Aspikwaren
8. Qualitätsanforderungen von „Delikatess-Jagdwurst“
9. Räucherlachs – aufgetaut oder frisch?
10. Kennzeichnung von Vorderschinken
11. Sauerstoff-Fleisch – Gericht fordert Kennzeichnung
12. Bezeichnung eines industriell gefertigten Produkts als „Hähnchen-Filetstreifen“ ist irreführend
13. Urteil: Hähnchenbrustfilet nur mit Innenfilet
14. Aktuelle Angebote
15. Impressum
Im Hygiene-Netzwerk sind Dienstleister aus dem Hygienebereich zusammengeschlossen. Wir verfolgen eine gemeinsame Strategie am Markt.
Unser Ziel ist, dem Gewerbetreibenden ein "Hygiene-Konzept aus einer Hand" zu bieten.
Dem Gewerbetreibenden im Lebensmittelbereich wollen wir ein Dienstleister sein, der im Hygienebereich alles anbieten kann. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes, Ihres HACCP-Konzeptes, bei der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Ihrer Lebensmittel…
Wir bieten Ihnen aus einer Hand Hygiene-Schulungen, Temperaturmessung, Reinigungsmittel, Schädlingsbekämpfung, Hygiene-Bekleidung, die Untersuchung der produzierten Lebensmittel bzw. deren (auch Öko-)Zertifizierung und vieles mehr…
1. Die Hygieneampel kommt 2012.
Transparenzsystem – ab 2012 sollen Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung veröffentlicht werden
Das sogenannte Transparenzsystem (Im Volksmund auch Hygieneampel oder Kontroll- oder Hygienebarometer genannt), soll ab 2012 bundesweit alle Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe dazu verpflichten, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der Ergebnisse
Die Veröffentlichung wird als Aushang erfolgen, den der Betrieb von der zuständigen Behörde erhält. Dabei wird das farbige, dreistufige Kontrollbarometer mit einem Pfeil als Markierungselement der zentrale Bestandteil sein. Veröffentlicht werden das aktuelle Ergebnis der letzten amtlichen Kontrolle sowie die Ergebnisse der drei vorhergehenden Kontrollen des Betriebes unter gleichem Inhaber. Der Aushang muss für den Verbraucher von außen gut sichtbar angebracht werden. Dies kann z.B. neben der Eingangstüre oder bei Gaststätten neben dem Aushang Speisekarte sein. Betriebe ohne Verkaufsstellen veröffentlichen den Aushang leicht auffindbar auf Ihrer Internetseite.
Umsetzung
Nach jeder amtlichen Kontrolle wird die Risikobeurteilung neu vorgenommen. Eine Nachkontrolle auf Antrag des Betriebes ist nicht vorgesehen. Sogenannte Kontrollen „auf Zuruf“ werden nicht möglich sein. Bevor die Ergebnisse im Aushang endgültig festgelegt werden, besteht jedoch die Möglichkeit der Anhörung.
Diese erfolgt meist noch vor Ort, direkt nach der Kontrolle. Rechtsschutz kann außerdem über ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden. Bei Nichtveröffentlichung eines Aushangs droht ein Zwangs- oder Bußgeld. Die Behörden können Aushänge im Internet selbst veröffentlichen.
Bewertung und Beurteilung
Aufgrund der seit 2007 durchgeführten Risikobeurteilung durch die Behörden, erfolgt die Bewertung der Betriebe nach folgenden 3 Merkmalen:
1. Verhalten des Lebensmittelunternehmers:
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen, Rückverfolgbarkeit, Mitarbeiterschulung
2. Verlässlichkeit der Eigenkontrollen:
HACCP-Verfahren, Untersuchung von Produkten, Temperaturkontrollen
3. Hygienemanagement:
Bauliche Beschaffenheit, Reinigung und Desinfektion, Personal- und Produktionshygiene, Schädlingsbekämpfung
Die Beurteilung erfolgt dabei in drei Stufen:
Grün: Anforderungen erfüllt
(keine oder nur geringfügige Mängel)
(keine oder nur geringfügige Mängel)
Gelb: Anforderungen teilweise erfüllt
(mehrere bzw. mittelgradig schwere Mängel)
(mehrere bzw. mittelgradig schwere Mängel)
Rot: Anforderungen unzureichend erfüllt
(schwerwiegende Mängel)
(schwerwiegende Mängel)
Zeitlicher Ablauf
Beginn wird der 01.01.2012 sein und dann in den einzelnen Branchen mit 6-monatigem Abstand wie folgt eingeführt werden:
1. Gastronomie (Beginn voraussichtlich Mitte 2012)
2. Bäckerei und Metzgerei (Beginn voraussichtlich Anfang 2013)
3. Gemeinschaftsverpflegung und Caterer (Beginn voraussichtlich Mitte 2013)
4. Einzelhandel (Beginn voraussichtlich Anfang 2014)
5. andere Betriebe mit direkter Abgabe an Verbraucher (Beginn voraussichtlich Mitte 2014)
6. Betriebe ohne direkte Abgabe an Verbraucher (Beginn voraussichtlich Anfang 2015)
7. Wochenmärkte (Beginn voraussichtlich Mitte 2015)
Hier finden Sie Hinweise zum dänischen Smiley-System. Dieses war Vorbild für die deutsche Hygieneampel.
http://www.foodwatch.de/foodwatch/content/e10/e26043/e26050/e26133/DasdaenischeSmiley-System_ger.pdf
Smiley in Dänemark – links topp – rechtes Schmuddel-Lokal
Kontrollbericht mit Auflistung der Hygienemängel

Deutsche Vorbilder in Smileyform für die Hygieneampel:
Smiley in Nordrhein-Westfalen:
Smiley Berlin-Pankow:
Smiley Osnabrück:
Ganz neu sind auch weitere Informationsseiten der Bundesregierung
in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen:
in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen:
In speziellen Internetforen, wie zum Beispiel bei http://www.abgespeist.de/ - einer Webseite von Foodwatch findet man als Gegenpart zur „Bundesseite“ die Darstellung von Verbraucherschutzorganisationen:

Bild-Quelle: http://www.abgespeist.de/
Die Zukunft in Deutschland sieht nun so aus – Wir erhalten die Hygieneampel:
So wird man Mitte 2012 starten – mit nur einer Hygieneampel. Danach werden dann im Laufe der Zeit weitere Kontrollen durchgeführt, so dass als Endziel am Ende immer 4 Hygieneampeln an der Eingangstür hängen. Dies wird etwa 2013/2014 sein:
Zusätzlich gibt es auch noch sogenannte Negativdarstellungen von Betriebskontrollen im Internet:
Beispiele aus der Negativliste in Berlin Pankow:
Quelle und Copyright dieser Zusammenstellung bei www.hygiene-seminare.com
3. Allergene werden Themen in der Gastronomie
EU-Parlament beschließt Lebensmittelinformationsversorgung
Das Europäische Parlament hat m 6. Juli eine neue Lebensmittelinformationsversorgung beschlossen. Die als sich geltende Zustimmung des Ministerrats vorausgesetzt, tritt das neue Regelwerk im Herbst in Kraft und muss dann in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Gastronomen wird damit die Kennzeichen von Allergenen ein Thema.
Das Positive an der neuen Verordnung für die Gastronomie: Die Mehrzahl der neuen Kennzeichnungspflichten richtet sich an die Hersteller verpackter Ware und ist daher für Gastronomen nur in ihrer Rolle als Käufer relevant. Sie können so zukünftig leicht anhand der Verpackung erkennen, wenn der vermeintliche Käse aus dem Großmarkt tatsächlich ein Analogprodukt aus Pflanzenfett ist oder der „Schinken“ aus Fleischstücken zusammengefügt wurde.
Allergene werden ein Thema
Betroffen ist die Gastronomie trotzdem, denn Informationen über allergieauslösende Zutaten müssen künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln gegeben werden. Die kennzeichnungspflichtigen Allergene nach der Verordnung sind: Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte wie Mandeln oder Nüsse, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere sowie die jeweils daraus gewonnenen Erzeugnisse. Wie die Information bereitgestellt werden muss, liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten und ist deshalb derzeit offen.
Noch einige Fragen offen
Etliche offene Rechtsfragen gilt es ebenfalls zu klären, beispielsweise bezüglich der Information bei Essensbestellung per Telefon oder Internet oder bezüglich frisch verpackter Sandwiches oder Desserts in Vitrinen.
4. EU will klare Kennzeichnung
Herkunftsangaben bei Lebensmitteln
Verbraucher sollen beim Einkauf künftig klar erkennen können, woher die Lebensmittel stammen. Dafür hat sich der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENV) im Europaparlament in einem Gesetzesentwurf ausgesprochen. Produkte wie Fleisch, Geflügel und Fisch, Milch und Milchprodukte sowie andere Lebensmittel, die aus einer Zutat bestehen, sollen nach der Herkunft gekennzeichnet werden. Auch soll der Verbraucher künftig auf dem Etikett lesen können, wo die Hauptzutat zusammengesetzter Lebensmittel herkommt. Ist ein Tier an verschiednen Orten geboren, aufgewachsen oder geschlachtet worden, muss dies ebenfalls genannt sein. Zudem fordert das Parlament, dass die Hersteller künftig auf Verpackungen den Gehalt an Zucker, Fett und Salz auflisten müssen. Bisher ist dies freiwillig.
Das Plenum des Parlaments wird im Juli dieses Jahrs über die Verordnung abstimmen. Bereits im Dezember 2010 hatte der EU-Ministerrat diesem Vorschlag zugestimmt. Deutschland und andere Staaten forderten dabei noch klarere Angaben zur Herkunftsbezeichnung von Fleisch. Das Parlament folgte dieser Forderung.
Quelle: Dehoga Magazin
5. Bundeskabinett verabschiedet Novelle des VIG
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat den vom Bundeskabinett am 20.07.2011 verabschiedeten Entwurf zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) als „wichtigen Schritt zu mehr Transparenz für die Bürger und zur Verbesserung der Informationskultur von Behörden“ bezeichnet. Die Schwerpunkte der Neuregelungen:
· Künftig müssen Verstöße gegen Vorschriften von den Behörden veröffentlicht werden. Auch Gefahren für die Gesundheit, die von bestimmten Produkten ausgehen, müssen bekanntgegeben werden.
· Auf individuellen Antrag von Verbrauchern müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung herausgegeben werden. Behörden können zudem im eigenen Ermessen entscheiden, ob sie die Kontrollergebnisse veröffentlichen. Unternehmen sollen dieses unter Hinweis auf Betriebsgeheimnisse nicht mehr verhindern können.
· Die Reaktionszeit für Betriebe kann verkürzt werden. Während bislang eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, sollen diese künftig auch kurzfristig und mündlich angefordert werden können. In dringlichen Fällen soll vor Veröffentlichung auch auf eine Anhörung verzichtet werden können. Informationen können von den Verbrauchern formlos per E-Mail oder Telefon beantragt werden.
· Die Produktgruppen, die unter das VIG fallen, werden ausgeweitet. Bisher konnten Verbraucher nur Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfsgegenstände wie Kleider und Spielwaren verlangen. Nun sollen sog. technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel dazukommen.
· Nur Anfragen, deren Beantwortung einen Verwaltungsaufwand im Wert von 250 Euro nicht übersteigt, bleiben kostenfrei. Bei Anfragen zu Rechtsverstößen liegt die Freigrenze bei 1.000 Euro. Bei Beträgen darüber hinaus wird der Fragesteller zur Kasse gebeten. Allerdings gibt es vorher einen Kostenvoranschlag.
6. Täuschung bei Fleisch ist nicht mehr wurscht
EU-Parlament beschloss neue Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Vieles wurde verwässert, fix kommen Nährwerttabelle, Mindestschriftgröße und besserer Schutz gegen Täuschungen. Ein Überblick. Das war eine schwere Geburt. Nach jahrelangem Streit zwischen Politik, Konsumentenschutz und Lebensmittelindustrie sowie einigen Skandalen (Stichwort "Hartberger Bauernquargel") wurden gestern im EU-Parlament neue Pflichten für die Lebensmittelkennzeichnung abgesegnet. Ein Überblick, was auf Verpackungen draufstehen muss.
Nährwerttabellen. Ab 1. 1. 2014 müssen auf jeder Lebensmittelverpackung die Nährwerte Zucker, Fett, Eiweiß, gesättigte Fettsäuren, Kohlehydrate, Salz und Gesamtenergie je 100 Milliliter bzw. je 100 Milligramm angegeben sein. Eine Ampelkennzeichnung (grün für wenig Fett, Eiweiß, Zucker etc., rot für viel) war ja von der Lebensmittellobby abgeschmettert worden. Doch die einzelnen Staaten dürfen selbst schärfere Vorschriften erlassen.
Mindestschriftgröße. Etiketten müssen künftig mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern (bzw. 0,9 Millimetern bei Kleinverpackungen) bedruckt werden.
Herkunftskennzeichnung. Hier gab es im Gegensatz zu den früheren Plänen die meisten Verwässerungen. Die geplante Pflichtangabe, dass bei frischem Schweine-, Hühner-, Schaf- und Ziegenfleisch draufstehen muss, wo das Tier geboren, aufgewachsen und geschlachtet worden ist, kommt vorerst nicht. Hier muss die EU-Kommission in den nächsten zwei Jahren einen Kompromiss finden. Für alle weiteren Produkte wie Milch, Käse oder weiterverarbeitetes Fleisch hat man sogar fünf Jahre Zeit, um auszuloten, ob diese Herkunftsbezeichnung überhaupt möglich ist. Sehr zum Missfallen heimischer Agrarier, die das Problem nun "auf die lange Bank geschoben" sehen.
Imitate. Fix ist, dass Analog-Käse und Schinken-Imitate jetzt als solche gekennzeichnet werden müssen und nicht "Käse" oder "Schinken" genannt werden dürfen.
Täuschungsverbot. Dies wurde nun viel präziser formuliert. Künftig kann die Lebensmittelkontrolle in jedem Land sanktionieren, wenn die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels (z. B. Verpackung mit Österreich-Fähnchen) einen anderen Eindruck erweckt als es dem Inhalt entspricht. Wo Österreich draufsteht, muss künftig auch Österreich drin sein. Hier plant die Lebensmittelkontrolle auch eine "Aktion scharf".
Ärzte Zeitung online, 05.07.2011
7. Sorbit in Aspikwaren
Den kühlen Geschmack, die zahnschonende Wirkung, die geringe Süßkraft und das Volumen der Austauschstoffe nutzt auch die Lebensmittelindustrie. Als Zusatzstoff mit der E-Nummer 420 fungiert Sorbit als Zuckeraustauschstoff, Süßungsmittel, Feuchthaltemittel und Trägerstoff. Er befindet sich in der Diabetikerlebensmitteln und zahnfreundlichen Süßwaren, in Zahnpasta, Diät- und Lightprodukten, Lutschpastillen und Zahnpflegekaugummi. Es kann sich in Mayonnaisen, Soßen, Dressings, Marinaden, Senf, Desserts, Milchprodukten und vielen anderen Speisen verbergen. In der Wurstküche kann er unter anderem in zusammengesetzten Zutaten für die Herstellung von Aspikwaren vorkommen. Die Kennzeichnung umfasst, wie bei allen Zusatzstoffen üblich, die Angabe der Funktionsklasse plus Name oder E-Nummer. Beispiel: „Süßungsmittel Sorbit“ oder „Süßungsmittel E 420“. Sorbit hemmt die Fruktoseaufnahme ins Blut. Menschen mit einer Fruchtzuckerunverträglichkeit müssen darauf verzichten.
Barbara Krieger-Mettbach
Tipp: Abonnenten der Fleischerei können diese Seite unter www.fleischerei.de als pdf-Datei herunterladen.
8. VG Berlin: Qualitätsanforderungen von „Delikatess-Jagdwurst“
Eine Jagdwurst darf nicht die Bezeichnungen „Delikatessjagdwurst“ oder “Spitzenqualität“ tragen, wenn für ihre Herstellung abgeschnittene Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst verwendet wurden, so das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 6. Juli 2011. Das Gericht wertete die Produktbezeichnung als irreführend für den Verbraucher, da sie eine besondere Qualität signalisiere, die der Wurst auf Grund der wieder verwendeten Wurstabschnitte jedoch keineswegs zukomme. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen. Geklagt hatte ein Wursthersteller, der zur Herstellung seiner Jagdwürste nach dem „Rework“-Verfahren arbeitet. Das heißt, die Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen werden fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Auf diese Weise lässt sich bei der Herstellung geschnittener Packware eine gleichförmige Scheibengröße und damit ein einheitliches Packungsgewicht gewährleisten – die grundsätzlich einwandfreien Endstücke werden jedoch nicht vergeudet. Die nach besagten Verfahren hergestellte Wurst wurde im Berliner Lebensmittelhandel mit den Hinweisen „Delikatessjagdwurst“ und „Spitzenqualität“ angeboten. Dies hielt die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde für irreführend. Das VG folgt der Auffassung der Behörde.
So sei nach der maßgeblichen Verbrauchererwartung die hervorgehobenen Zusätze wie „Delikatess-“ oder „Spitzenqualität“ solchen Fleischerzeugnissen vorbehalten, die sich von der üblichen Beschaffenheit der Produktgruppe durch eine besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden. Eben dies sei jedoch bei Anwendung des „Rework“-Verfahrens gerade nicht der Fall. Selbst wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf die Konsistenz oder den Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt, so das VG.
Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederverwendung von Wurstabschnitten.
Quelle: VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VG 14 A 7.08.
VGH Mannheim:
9. Räucherlachs – aufgetaut oder frisch?
Lebensmittel in Fertigpackungen, die im Zuge ihrer Herstellung zwischenzeitlich tiefgefroren waren, müssen in Verbindung mit ihrer Verkehrsbezeichnung den Hinweis „aufgetaut“ tragen. Dieser Hinweis darf nur dann entfallen, wenn der Verbraucher durch sein Fehlen nicht getäuscht wird; beispielsweise, wenn eine allgemeine Verkehrsauffassung darüber besteht, dass ein Erzeugnis während seiner Herstellung tiefgefroren wird.
Eine solche Verkehrsauffassung gibt es indes für geschnittenen Räucherlachs nicht. Der Hinweis „aufgetaut“ ist daher für Räucherlachs, der zum Schneiden gefroren und anschließend wieder aufgetaut wird verpflichtend, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 18. Mai 2010 (Az. 9 S 1910/09) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009, Az. 4 K 4277/08).
Die amtliche Überwachung hatte einen „Räucherlachs Premium Qualität“ beanstandet, der sich ohne den Hinweis „aufgetaut“ im Handel befand, obwohl er während des Produktionsprozesses gefroren wurde. Dies entspreche nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, so dass der Verbraucher aufgrund des fehlenden Hinweises getäuscht werde. Die Herstellerin räumt zwar ein, dass der Lachs zum Zwecke des Schneidens gefroren und anschließend auch tiefgefroren gelagert werde, doch hänge die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich von jahrelangen Produktions- und Kennzeichnungspraxis der Lebensmittelwirtschaft ab. Seit jeher würden verarbeitete Fischerzeugnisse im Rahmen der Herstellung, beispielsweise zum Slicen (Schneiden), gefroren und anschließend wieder aufgetaut oder auch aus hygienischen Gründen im Rahmen der Lagerung Tiefgefrier- beziehungsweise Gefrierprozessen unterzogen, ohne dass im Rahmen der Kennzeichnung ein Auftauhinweis erfolge. Dies sei den Verbrauchern auch hinlänglich bekannt.
Der Hinweis sei außerdem in Hinblick auf die einwandfreie Qualität irrelevant und würde den Verbraucher zudem verunsichern, so die Klägerin. Die VGH-Richter folgen der Auffassung der Überwachung: Es könne nicht festgestellt werden, dass sich in der Vergangenheit eine Verkehrsauffassung herausgebildet habe, nach der ein geschnittener Lachs stets zwischenzeitlich gefroren wird. Dass der Verbraucher keinen Wert auf die streitgegenständliche Information lege, sei ebenfalls fraglich. Selbst wenn es durch den Gefrierprozess nicht zu einer Qualitätsbuße komme, diene die Etikettierung dazu, dem Verbraucher eine sachkundige Kaufentscheidung zu ermöglichen. Schon deshalb sei der Hinweis notwendig. Zudem gebe es auf dem Markt auch geschnittenen Räucherlachs, der aus frischer, nicht tiefgefrorener Ware herstellt worden sei. Nicht nur das Alter der beiden Angebotsformen sei ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung, sondern auch die Möglichkeiten der weiteren Lagerung. So wirke sich ein wiederholtes Einfrieren in jedem Fall negativ auf die Qualität des Lachses aus. Der Hinweis „aufgetaut“ sei daher bei dem betreffenden Räucherlachs erforderlich, so das Gericht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
10. Kennzeichnung von Vorderschinken
(Bg) In der letzten Zeit mussten sich die Gerichte mehrfach mit der Kennzeichnung von Vorderschinken befassen (s. diese Zeitschrift 20. Jahrgang, (2009) Heft 3/4, S. 30 und Heft 7/8, S. 30).
Vor dem VG Kassel (Beschluss vom 28.6.2010, Az.: 5 L 208/10 KS) ging es wiederum um die Kennzeichnung eines Produktes, das unter der Bezeichnung „Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen“ von einem Lebensmittel-Groß- und Einzelhandel und einem italienischen Feinkost- und Partyservice angeboten wurde. Das Erzeugnis erreichte nicht einmal die Qualität eines Formfleischerzeugnisses. Das Produkt wies einen Fleischanteil von lediglich 54 % auf. In der Verwendung des Wortes „Vorderschinkenteile“ sahen die Richter eine Irreführung, da hierdurch der Eindruck erweckt werde, das Erzeugnis bestehe aus natürlich gewachsenen Teilen vom Vorderschinken. Die Etikettierung wurde auch deshalb als irreführend angesehen, weil der Wortbestandteil „teile“ in deutlich kleinerer Schrift erschien als der übrige Text. Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschungen sei zu fordern, dass die beschreibende Verkehrsbezeichnung in gleich bleibender Schriftgröße erfolgen müsse. Das ergibt sich nach Auffassung der Richter auch aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischererzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches, wo es unter Ziffer 2.19 heißt: „Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort „Formfleisch“ vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass die Fleischstücke zusammengesetzt sind“.
Quelle: Food & Recht Nr. 8 August 2010, S. 8
11. Sauerstoff-Fleisch - Gericht fordert Kennzeichnung
Ein Supermarkt-Betreiber hat im Februar eine juristische Niederlage erlitten.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage des Geschäftsmanns gegen die vom Landkreis auferlegte Kennzeichnungspflicht für mit Sauerstoff behandeltes Frischfleisch zurück.
Urteil: Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Supermarkt-Betreibers aus dem Nordkreis zurückgewiesen. Mit Sauerstoff behandeltes Fleisch muss gekennzeichnet werden. Zum ersten Mal hat damit bundesweit ein Gericht entschieden, dass auf diese Weise behandeltes Fleisch gekennzeichnet werden muss. „Das Verfahren der Behandlung mit Sauerstoff ist zugelassen, weit verbreitet und unbedenklich. Es sorgt lediglich dafür, dass die natürliche Verblassung des Fleischs drei bis vier Tage später einsetzt. Die Qualität der übrigen Ware gleichen Frischgrads ist jedoch nicht schlechter.“ Die vorsitzende Richterin erklärte, dass es hier nicht um Gammelfleisch oder Dioxinbelastung geht, es müsse in diesem konkreten Fall geklärt werden, ob die Gesetze eine Kennzeichnung vorschreiben. Das bestritt der Rechtsanwalt des Klägers, und nahm wie folgt Stellung: „Es geht immer noch um Frischfleisch, nicht um eine Fleischzubereitung“. Der Ware werde außer Sauerstoff kein zusätzlicher Stoff beigemengt. Allerdings sei er offen für eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Behörde. Dazu kam es nicht: Die Parteien einigten sich nicht auf eine Formulierung für die Kennzeichnung. Das Gericht entschied – und bestätigte die Position der Überwachungsbehörde „Die Kunden kaufen Fleisch nach dem Aussehen. Wenn das behandelte Fleisch frischer wirkt als das unbehandelte, könnte es zu einer Irreführung der Verbraucher kommen“, so die Richterin. Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, dürfte es Konsequenzen für den gesamten Einzelhandel haben. Bis dahin könnte noch Zeit vergehen. Anwalt G.: „Wir werden das Urteil genau prüfen, aber ich denke schon an Berufung.“
OVG Lüneburg:
12. Bezeichnung eines industriell gefertigten Produkts als „Hähnchen-Filetstreifen“ ist irreführend
Die Bezeichnung „Hähnchenfleisch-Filetstreifen, gebraten“ ist für ein Erzeugnis, dass aus zum Teil kleinteiligen Fleischstücken besteht, irreführend. Das ergibt sich aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg vom 30. Juni 2010 (Az. 13 LB 9/08). Die Bezeichnung erinnere an ein traditionell handwerklich hergestelltes Erzeugnisse. Wird sie für ein industriell gefertigtes Produkte verwendet, erfülle sie die berechtigte Erwartung des verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht, begründeten die Richter ihr Urteil.
Das streitgegenständliche Erzeugnis wird in mehreren Produktionsschritten hergestellt. Es besteht letztlich nicht aus gewachsener Brustmuskulatur, sondern aus einem Teil kleinerer Fleischstückchen sowie einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit (LAVES) beanstandete die Bezeichnung des Erzeugnisses als irreführend und leitete daher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele. Die Herstellerin erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Klage. Sie beantragte festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses als „Hähnchenfleisch-Filetstreifen“ nicht irreführend sei. Das Gericht folgte der Auffassung der Überwachung: Durch die gewählte Verkehrsbezeichnung werde das industriell gefertigte Erzeugnis in unzulässiger Weise einem traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnis gleichgesetzt. Zwar möge der Zerkleinerungsgrad des verarbeiteten Fleisches unvermeidbar sein, jedoch sei er erheblich.
Bei der traditionellen Herstellung werde eine solche Zerkleinerung von vorne herein vermieden, da die Streifen direkt aus Filets geschnitten würden. Das industriell erzeugte Produkt der Herstellerin entspreche daher nicht der berechtigten Erwartung des verständigen Durchschnittsverbrauchers. Die Bezeichnung des Erzeugnisses sei damit geeignet, den Verbraucher über dessen Beschaffenheit zu täuschen. Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Wird ein Produkt als „Hähnchenbrustfilet“ vermarktet, so muss sowohl der äußere als auch der innere Brustmuskel an den Produkten vorhanden sein. Laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg stellt es eine gemeinschaftsrechtswidrige Etikettierung dar, wenn ein Produkt als „Brustfilet“ vertrieben wird, jedoch das sogenannte Innenfilet beim Zuschnitt entfernt wurde.
Quelle: BAV-Newsletter 02/2011
14. Aktuelle Angebote
15. IMPRESSUM
Der Hygiene-Netzwerk Report ist ein Entscheider-Medium für Gastronomie, Hotellerie, Catering, Gemeinschaftsverpflegung, den Lebensmitteleinzelhandel, Fleischerei, Bäckerei und Konditorei sowie den Bereich Health-Care.
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REDAKTION
Rainer Nuss
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