Neue Anforderungen an die Lebensmittelkennzeichnung ab 2014!

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) kommen zahlreiche neue Anforderungen auf die Lebensmittelunternehmen bezüglich der Kennzeichnung ihrer Produkte zu. Bereits ab Mitte Dezember nächsten Jahres müssen die meisten dieser Punkte von den Betrieben umgesetzt sein!

Hier sollen nun wichtige Tipps zur praktischen Umsetzung der Vorgaben für die noch verbleibende Übergangsfrist von knapp 15 Monaten gegeben werden.

Die aktuell wichtigsten Schritte für die Betriebe sind:
1.    Überprüfung der Etiketten-Gestaltung
2.    Anpassung der Kennzeichnungsinhalte
3.    Vorbereitung auf die neue Nährwertpflicht

Die Fristen der neuen Verordnung:
•    seit 12. Dezember 2011 in Kraft (aktuell läuft die Übergangsfrist!)
•    ab 13. Dezember 2014 EU-weit verbindlich gültig
•    Ausnahme: Nährwertpflicht gilt erst ab 13. Dezember 2016!
Produkte, die vor Fristablauf in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen jeweils bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Was müssen die Betriebe jetzt unternehmen?
1. Überprüfung der Etiketten-Gestaltung
An die Gestaltung der Kennzeichnung werden zukünftig detaillierte Anforderungen gestellt. Dies betrifft vor allem die Mindestschriftgröße der Pflichtangaben sowie die Hervorhebung der allergenen Zutaten. Zusätzlich ist die gesamte Gestaltung der Verpackung bezüglich Lesbarkeit (z.B. Schrift- und Farbwahl, Kontrast, Hintergrund etc.) zu überprüfen. Durch die Neuerungen kann es erforderlich werden, dass Platz für weitere Angaben auf den Etiketten geschaffen werden muss. So sind je nach Produkt z.B. Anwendungs- und Warnhinweise oder das Einfrierdatum neu aufzuführen. Außerdem ist bei allen Produkten zu überprüfen, ob die Vorgaben zu Herkunftsangaben, Täuschungsrisiken oder Health-Claims eingehalten werden.
2. Anpassung der Kennzeichnungsinhalte
Für die inhaltliche Überarbeitung der Kennzeichnungsangaben sollte eine längere Vorbereitungszeit eingeplant werden. So sind alle Rohstoffe und Rezepturen auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen und dadurch notwendigerweise auch alle Lieferanten diesbezüglich zu kontaktieren. Gerade hierbei kann es erfahrungsgemäß zu Verzögerungen kommen, so dass wichtige Daten bei der geplanten Umstellung evtl. nicht vorhanden sein werden.
Auch die neuen Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen (siehe BAV-Newsletter 02/2013) führen dazu, dass die korrekte Kennzeichnung dieser Zutaten vollständig überprüft werden muss!
3. Vorbereitung auf die neue Nährwertpflicht
Spätestens ab dem 13. Dezember 2016 sind die sogenannten „BIG 7“ verpflichtend vorgeschrieben. Diese umfassen die Angaben: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Ermittlung der Nährwerte kann laut Verordnung sowohl auf Basis einer Analyse als auch durch eine Berechnung erfolgen.
 

ACHTUNG: Bereits vorhandene Nährwertdeklarationen müssen schon ab 13. Dezember 2014 alle Anforderungen der neuen Verordnung einhalten!
Auch bei der neuen Nährwertpflicht ist also eine rechtzeitige Vorbereitung auf die Umstellung unerlässlich. So sind vermutlich viele Lieferanten aktuell noch nicht in der Lage die erforderlichen Rohstoffdaten zur Nährwertberechnung zur Verfügung zu stellen.
Hieraus wird schnell ersichtlich, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Änderungen, die verbleibende Zeit sehr schnell knapp werden kann. Es ist daher äußerst wichtig, frühzeitig mit der Umstellung zu beginnen und bei Bedarf fachliche Unterstützung einzuholen, um mögliche Engpässe bis zum Fristablauf zu vermeiden.

Hier kommen Sie zur Lebensmittelinformationsverordnung >>>

Unser Tipp:
Holen Sie sich fachliche Unterstützung, um termingerecht arbeiten zu können und bis zum genannten Fristablauf vorbereitet zu sein. Das Hygiene-Netzwerk steht Ihnen hierzu gerne beratend zur Seite.

Bei Fragen und Anregungen steht Ihnen Herr Dr. Kaiser vom BAV Institut jederzeit gerne zur Verfügung:
BAV INSTITUT GMBH
Dipl. LM-Ing. Dr. Christian Kaiser
Leiter Kundenbetreuung
Tel: +49 (0)781 - 96 94 7-14
Mail: hygiene-netzwerk@bav-institut.de

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