Backwaren durch Wespenfraß im Genusswert gemindert

Im vergangenem Sommer kontrollierte ein Lebensmittelkontrolleur die Verkaufsstände und – wagen auf einem Wochenmarkt in Norddeutschland. Dabei stellte er in einem Bäckereiverkaufswagen etliche Wespen fest. Die Insekten liefen auf verschiedenen Backwaren herum und fraßen den Zuckerguss von den Amerikanern und die Zuckergussstreifen von dem Streuselkuchen. Beim Versuch, die Sache im Gespräch zu regeln und betriebseigene Maßnahmen zur Minimierung des Problems zu erreichen, kam der Inhaber hinzu. Dieser ließ sich auf ein auf Sachebene basierendes Gespräch nicht ein und erklärte erregt, dass es diese Insekten bereits seit Jahrtausenden gäbe und man dagegen nichts machen könne.

Gegen den Lebensmittelunternehmer wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Inverkehrbringens von im Genusswert mehr als unerheblich geminderten Backwaren. Mit dem Bußgeldbescheid der Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde gegen den Bäcker eine Geldbuße in Höhe von 300 € festgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Backwaren nur mit einer für den Verbraucher ausreichender Kenntlichmachung der Genusswertminderung hätte angeboten werden dürfen. Neben den vom Verbraucherschützer vor Ort aufgenommenen Lichtbildern wurde zusätzlich ein Kurzgutachten eines Biologen als Beweismittel herangezogen. Danach belaufen und bearbeiten Wespen mit ihren Mundwerkzeugen sowohl lebende als auch tote pflanzliche und tierische Organismen – also auch Aas – zur Nahrungsaufnahme. Dabei würden Keime aller Art an der Oberfläche des Insekts (Chitinpanzer, Haare und Borsten) haften bleiben.
Diese Mikroorganismen würden auf von den Wespen belaufenen und bearbeiteten Lebensmitteln übertragen. Aus diesem Grund sei das häufige bzw. starke Auftreten von Wespen auf Lebensmitteln als ekelerregend einzustufen. Im übrigen, so im Kurzgutachten weiter, sei es nicht ungewöhnlich, dass Wespen in Hohlräume der Backwaren kriechen. Daher könne sich darüber hinaus eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher durch Wespenstiche in den Rachen ergeben, wenn eines der Insekten beim Verzehr solcher Backwaren in der Mund gelänge. Da das im Bereich des Wespen-stiches befindliche Gewebe stark anschwillt, könne ein Ersticken der gestochenen Person nicht ausgeschlossen werden.
Der Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig und das Verfahren mit der Zahlung der Geldbuße abgeschlossen.

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