Hygiene-Urteil: VG Berlin: Handwaschbecken am Marktstand nicht zwingend erforderlich

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 31. August 2012 müssen Marktstände nicht über Handwaschbecken verfügen. Die Klägerin verkauft auf Berliner Wochenmärkten eigens erzeugte Backwaren.
Anlässlich einer Kontrolle Anfang Dezember 2010 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin an einem solchen Marktstand fest, dass an der von der Klägerin vorgehaltenen Handwaschgelegenheit kein Wasser gezapft werden konnte, da die Leitung eingefroren war. Die Behörde verlangte von der Klägerin daraufhin dafür zu sorgen, dass die Handwaschgelegenheiten vor Ort auch funktionierten. Hiergegen hatte diese eingewandt, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil ihre Mitarbeiter Umkleide- und Waschgelegenheiten sowie Toiletten in einer in der Nähe befindlichen Gaststätte benutzen dürften.

Die 14. Kammer des VG Berlin hob die Anordnung der Behörde auf. So müssten Betriebsstätten nach der EU-Hygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination vermieden werde. Erforderlichenfalls müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei.

Mit „zur Verfügung stehen“ sei aber nicht zugleich deren Existenz unmittelbar am jeweiligen Marktstand gemeint. Eine solche Forderung sei lebensfremd.
Derartige Einrichtungen stünden – wie auch hier – bereits dann im Sinne der Verordnung zur Verfügung, wenn sie für die Mitarbeiter der konkreten Betriebsstätte im Rahmen des regelmäßigen Arbeitsablaufes ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden können und von ihnen benutzbar seien. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle: Pressemittelung VG Berlin Nr. 40/2012; VG Berlin,Urteil vom 31.08.2012, VG 14 K 113.11.