VG Berlin: Qualitätsanforderungen von „Delikatess-Jagdwurst“
Eine Jagdwurst darf nicht die Bezeichnungen „Delikatessjagdwurst“ oder “Spitzenqualität“ tragen, wenn für ihre Herstellung abgeschnittene Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst verwendet wurden, so das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 6. Juli 2011. Das Gericht wertete die Produktbezeichnung als irreführend für den Verbraucher, da sie eine besondere Qualität signalisiere, die der Wurst auf Grund der wieder verwendeten Wurstabschnitte jedoch keineswegs zukomme. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.


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