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Kennzeichnung von Zusatzstoffen: Chemische Namen klingen oft unverständlich, aber sie benennen nur die riesige Zahl bekannter Substanzen und bieten die Möglichkeit, sie zu klassifizieren. Vor allem über E-Nummern gibt es beim Verbraucher immer noch Unkenntnis. "E" stand ursprünglich für "Europa" und ist ein internationaler Code, der angibt, dass ein bestimmter Zusatzstoff die strengen Tests des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) bzw. der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchlaufen hat und im Rahmen der festgelegten Einsatzbindungen für sicher befunden wurde. E-Nummern werden also nur den Substanzen zugeteilt, deren Unbedenklichkeit erwiesen ist. Klassennamen von Zusatzstoffen Alle Zusatzstoffe sind auf den Etiketten aufgeführt mit einem Klassennamen, der den Anwendungsgrund nennt, gefolgt von ihrer chemischen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer. Da die chemischen Namen manchmal sehr lang sind, werden die E-Nummern als eine Art Kurzschrift verwendet. Die Einteilung der Zusatzstoffe in Klassen erfolgt nach ihrer hauptsächlichen Funktion im verzehrfertigen Lebensmittel. Folgende Klassennamen, die jeweils bestimmte Wirkungen beschreiben, gibt es: Hier finden Sie detaillierte Infos zu allen Zusatzstoffen: http://www.bll.de/zusatzstoff-broschuere/klassifizierung.html
DIN-Normen Welche DIN-Normen gibt es im lebensmittelbereich? (hier finden Sie die komplette Liste): (Info der BGN)
Getränkeschankanlagen Unbemerkt ausströmendes Kohlendioxid kann tödlich sein. Man sieht es nicht und man riecht es nicht: das als Schankgas verwendete Kohlendioxid (CO2), umgangssprachlich auch Kohlensäure genannt. Tritt CO2 unbemerkt aus, können gesundheitsschädliche bis tödliche Gaskonzentrationen entstehen. Schützen Sie sich und Ihre Mitarbeiter vor gefährlichen oder gar tödlichen CO2-Konzentrationen. Überprüfen Sie, ob Ihre Schutzmaßnahmen ausreichen. Da es zu dem Thema »Umgang mit Gaswarngeräten bei Getränkeschankanlagen« immer viele Anfragen gibt, möchten wir hier nochmals auf die wichtigsten Punkte aufmerksam machen Infos der Berufsgenosschenschaft.
Neue Eichverordnung Kurzinfo Was muss ich als Messgeräteverwender ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun? Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015 • Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen. • Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de). • Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den geforderten Daten vorhalten.
Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene Linktipp für Gastronomen: http://www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de/
Mindestlohn - Merkblatt und Infos Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert zum Thema Mindestlohn in der neuen Broschüre „Das Mindestlohngesetz im Detail“. Die Infos dazu gibt es hier zusammengefasst als Download.
Infos zur Gründung / Kontaktdatdressen Lebensmittelhygiene Allgemeine Infos und wichtige Adressen zum Thema Hygiene und HACCP