Trifft die Allergenkennzeichnung auch für Vereine und Feste zu?

Allergenkennzeichnung für Vereine?Feste und Vereine sind laut der Durchführungs-Verordnung zur  Lebensmittel-Informations-Verordnung nicht von der Allergen-Kennzeichnung betroffen. Das Unionsrecht soll nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivität und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen, auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Bereich dieser Verordnung fallen. Als Hauptkriterium wird also nicht die Gewinn-und Umsatzerzielung festgesetzt, sondern die Kontinuität der Veranstaltung. Das heißt im Umkehrschluss, dass alle Veranstaltungen, die gelegentlich, im kleinen Rahmen oder von Privatpersonen durchgeführt werden, von der Unionsvorschrift und somit auch von der Allergenkennzeichnung ausgenommen sind!

Beispiele für Ausnahmen:
-Straßenfeste/Vereinsfeste mit Mitbring-Ware
- Kuchenbüffet bei Second-Hand Basar in Kitas
- Wochenmarkt, allerdings auch nur bei nicht regelmäßiger Teilnahme
- Weihnachtsmarkt mit Wohltätigkeitsgebäckverkauf
- Dorffest unter Mitwirkung von Landfrauenverein, Gesangsverein usw.
- Schulfest, Kindergartenfest

Wer ist in der Verantwortung?
Die neue LMIV verteilt die Verantwortlichkeiten für die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf die verschiedenen beteiligten Lebensmittelunternehmen und bezieht damit - von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb, bzw. der Abgabe an den Endverbraucher - alle Glieder in die Verantwortung für die Verbraucherinformation ein.

Zwar sind lediglich die Lebensmittelunternehmer, deren Name auf dem Produkt steht, für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV 1169/2011). Die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen sind jedoch in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 3 LMIV).

Informationen zur Allergenkennzeichnung finden Sie hier >>>

Wer ist ein "Lebensmittelunternehmer"?
Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002).

Der Begriff des "Unternehmens" ist in § 14 BGB definiert. Demnach ist "Unternehmer … eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".

Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.

Ausgenommen ist "die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und -veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.

Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet.

Was kommt auf die Vereine zu?
Die neue LMIV ist unter anderem eine Reaktion auf die Tatsache, dass mittlerweile ca. jeder vierte EU-Bürger von einer oder mehreren Lebensmittelunverträglichkeit oder Allergie betroffen ist. Für diesen Personenkreis wird mit den neuen Vorgaben die Sicherheit in der Gemeinschaftsversorgung erheblich erhöht.

Auf die Anbieter kommen neben der Auszeichnung große Herausforderungen im Produktmanagement - vom Einkauf, über die Planung von Speiseabfolgen und Zusammensetzung bis hin zum Allergiemanagement in der Küche zu. Vom Küchen- bis zum Servicepersonal wird künftig neben den Kenntnissen zu den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung auch Grundwissen zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Warenkunde erwartet.


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