Backwaren aus mit Insekten befallenem Mehl hergestellt

Heidelberg (dp).
Im Februar 2002 wurde ein Bäckermeister in der Nähe von Heidelberg dabei erwischt, als er mit Insekten befallenes Mehl zur Herstellung von Backwaren verwendet und Biskuits auf Zeitungspapier gebacken hatte. Der ermittelnde Lebensmittelkontrolleur ordnete die Beseitigung der Lebensmittel an zeigte den Lebensmittelhandwerker an. Die Staatsanwaltschaft erwirkte beim Amtsgericht Heidelberg einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldstrafe von 3.000 EUR verpflichtet wurde. Diese Strafe setze das Gericht für ein Jahr auf Bewährung aus. Gleichzeitig wurde dem Bäckermeister auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
(Az.: 8 CS 212/02).

Bei einer Betriebskontrolle in einer handwerklichen Bäckerei im Februar 2002 entdeckte derLebensmittelkontrolleur des Wirtschaftskontrolldienstes am Mehlsilo viele Gespinste.
Darüber hinaus waren mehrere zur Früherkennung von Schädlingen aufgehängte
Pheromonfallen im Raum überfüllt. Die Ursache war schnell ausgemacht. Das mit ca. 350 kg Mehl (Typ 550) gefüllte Silo war mit Mehlmotten sehr stark befallen. Die Silodecke war bereits vollständig mit Gespinsten überzogen. Im Mehl selbst lebten unzählige Mehlwürmer (Mottenfalterlarven), ferner war das Mehl mit toten Mehlmotten, Gespinsten und Larvenkot verunreinigt.
Im weiteren Verlauf der Inspektion wurden drei frische Biskuitrouladen entdeckt, die der
Bäcker direkt auf Zeitungspapier gebacken hatte.
Der Lebensmittelkontrolleur untersagte, das verunreinigte Mehl und die Biskuits als Lebensmittel weiter zu verwenden und zeigte den Lebensmittelhandwerker bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg wegen des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Ekel erregenden Lebensmitteln an.
Anfang September 2002 wurde dem Bäckermeister ein Strafbefehl zugestellt. Das Amtsgericht Heidelberg legte dem zur Tatzeit 55 Jahre alten Bäckermeister zur Last, als Betreiber der Bäckerei Backwaren zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass das dafür verwendete Mehl mit Schädlingen verunreinigt gewesen war und es bei einem normal empfindenden Verbraucher Ekel oder Widerwillen ausgelöst hätte und der Verzehr daher abgelehnt worden wäre. Auch die auf Zeitungspapier gebackenen Biskuits hätte der normal empfindende Verbraucher abgelehnt. Er wurde beschuldigt, nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) vorsätzlich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu haben.
Das Gericht verwarnte den Beschuldigten und machte damit von § 59 Strafgesetzbuch (StGB) Gebrauch. Die Verwarnung wurde für 1 Jahr auf Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig behielt sich das Gericht vor, eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 EUR (also 3.000 EUR) zu verhängen. Darüber hinaus wurde dem Bäckermeister auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 EUR an die Staatskasse zu zahlen.

Der Strafbefehl ist seit dem 21.09.2002 rechtskräftig.