Trinkwasseranschluss bei ortsfest betriebenem Imbissstand

Die Zufuhr von Trinkwasser muss in einem Imbissbetrieb nicht zwingend über das Versorgungsnetzwerk erfolgen, sondern kann auch in anderer Form, etwa über gekaufte Kanister, vorrätig gehalten und zur Reinigung etwa von Arbeitsgeräten zugeführt werden, so das Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück vom 16. Mai 2012.

Die Forderungen nach einem festen Wasseranschluss lassen sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein aus den allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 Satz 1 LMHV herleiten. Denn die LMHV könne hinsichtlich der für Betriebsstätten der vorliegenden Art erforderlichen Wasserversorgung keine strengeren Hygieneanforderungen stellen als die europäische Verordnung Nr. 852/2004, deren Umsetzung und Durchführung sie diene. Der Antragsteller betreibt auf einem Parkplatz eines Gewerbebetriebes einen Imbissstand. Anlässlich einer örtlichen Kontrolle forderte der zuständige Lebensmittelkontrolleur den Imbissbetreiber zunächst formlos und schließlich per Verfügung auf, den Imbissstand mit einem festen Wasseranschluss auszustatten. Zur Begründung führte der Lebensmittelkontrolleur aus, dass der fragliche Imbissstand vom Antragsteller als nicht ortsveränderliche Einrichtung genutzt werde, von der aus gewerbs-mäßig Lebensmittel in den Verkehr gebracht würden. Für einen derartigen Imbissbetrieb seien nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften – anders als bei mobilen Einrichtungen – voneinander getrennte Spül- und Handwascheinrichtungen sowie ein fest installierter Wasseranschluss mit Wasser, das über Trinkwasserqualität verfüge, unabdingbar.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Er macht geltend, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Imbissstand nicht um eine ortsfeste, sondern um eine mobile Verkaufseinrichtung handele. Abgesehen davon sei der geforderte feste Wasseranschluss auch nicht erforderlich, weil in dem Imbissstand lediglich Lebensmittel, die zuvor anderweitig vorbereitet worden seien, erwärmt  beziehungsweise erhitzt würden.

Das Gericht folgt der Auffassung des Antragstellers. So ließen sich die Forderungen des Antragsgegners nach einem festen und frostsicheren Wasseranschluss nach den EU-hygienerechtlichen Anforderungen nicht rechtfertigen. Dies allerdings folge nicht daraus, dass es sich bei den fraglichen Imbissstand tatsächlich um eine mobile, das heißt nicht ortsfeste Einrichtung handele. Eben dies bewertet das Gericht im vorliegenden Fall anders. Angesichts des Umstands, dass der Imbissbetreiber vor Ort keine Lebensmittel wäscht, sondern lediglich vorbereitete Lebensmittel ohne weitere Zwischenschritte erhitzt beziehungsweise grillt, bewertete das Gericht die Zufuhr von Trinkwasser jedoch als nicht zwingend. So ließe der Begriff „Zufuhr“ von Wasser in den EU-Hygienevorschriften nicht darauf schließen, dass es darauf an, dass überhaupt Trinkwasser zur Verfügung stehe.

Quelle: VG Osnabrück, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 B18/12.

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