VG Berlin: Warnhinweis bei rohem Kasseler-Kotelett

Hygiene UrteilWer „Kasseler Stielkotelett“ in den Verkehr bringt, muss nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 13. Juni 2012 darauf hinweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr gegart werden muss. Die Klägerin ist eine Berliner Fleischwarenherstellerin, die ein Produkt mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett“ vertreibt. Die Lebensmittel-überwachungsbehörde stellte bei einer Produktprobe Salmonellenbefall fest und beanstandete daraufhin das Fehlen eines Hinweises darüber, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden müsse. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin feststellen lassen wollen, dass der Vertrieb ihres Erzeugnisses auch ohne weitere Hinweise zulässig sei. Sie macht geltend, dass es sich bei dem von ihr hergestellten Produkt nicht etwa um ein unsicheres Lebensmittel handele. Dem Verbraucher sei bekannt, dass Schweine- und
Geflügelfleisch mit Salmonellen befallen sein könnte und daher stets vor dem Verzehr durcherhitzt werden müsse. Es bedürfe daher keines weiteren Hinweises. Die Berliner Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Lebensmittel, die nicht sicher, insbesondere gesundheitsschädlich seien, dürften nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Beurteilung dieser Frage seien die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall bestehe eine solche Gefahr. Denn Kasseler-Produkte gelangten üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ohne nähere Hinweise auf der Verpackung sei dem Verbraucher nicht zweifelsfrei klar, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele. Der Verbraucher könne rohen und gegarten Kasseler weder anhand seiner Färbung, die in beiden Fällen typisch rosa sei, noch durch Befühlen unterscheiden. Ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Garzustand des Produkts sei also nicht völlig fernliegend.

Quellen: VG Berlin, Urteil vom 13.06.2012, Az. 14 K 63.10, Pressemeldung Nr. 23/2012 vom 27.06.2012.