VGH Mannheim: Räucherlachs - aufgetaut oder frisch?

Lebensmittel in Fertigpackungen, die im Zuge ihrer Herstellung zwischenzeitlich tiefgefroren waren, müssen in Verbindung mit ihrer Verkehrsbezeichnung den Hinweis „aufgetaut“
tragen. Dieser Hinweis darf nur dann entfallen, wenn der Verbraucher durch sein Fehlen nicht getäuscht wird; beispielsweise, wenn eine allgemeine Verkehrsauffassung darüber besteht, dass ein Erzeugnis während seiner Herstellung tiefgefroren wird.

Eine solche Verkehrsauffassung gibt es indes für geschnittenen Räucherlachs nicht. Der Hinweis„aufgetaut“ ist daher für Räucherlachs, der zum Schneiden gefroren und anschließend
wieder aufgetaut wird verpflichtend, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 18. Mai 2010 (Az. 9 S 1910/09) und bestätigte damit das Urteil der
Vorinstanz (VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009, Az. 4 K 4277/08).

Die amtliche Überwachung hatte einen „Räucherlachs Premium Qualität“ beanstandet, der sich ohne den Hinweis „aufgetaut“ im Handel befand, obwohl er während des Produktionsprozesses gefroren wurde. Dies entspreche nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, so dass der Verbraucher aufgrund des fehlenden Hinweises getäuscht werde. Die Herstellerin räumt zwar ein, dass der Lachs zum Zwecke des Schneidens gefroren und anschließend auch tiefgefroren gelagert werde, doch hänge die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich von jahrelangen Produktions- und Kennzeichnungspraxis der Lebensmittelwirtschaft ab. Seit jeher würden verarbeitete Fischerzeugnisse im Rahmen der Herstellung, beispielsweise zum Slicen (Schneiden), gefroren und anschließend wieder aufgetaut oder auch aus hygienischen Gründen im Rahmen der Lagerung Tiefgefrierbeziehungsweise Gefrierprozessen unterzogen, ohne dass im Rahmen der Kennzeichnung ein Auftauhinweis erfolge. Dies sei den Verbrauchern auch hinlänglich bekannt. 

Der Hinweis sei außerdem in Hinblick auf die einwandfreie Qualität irrelevant und würde den Verbraucher zudem verunsichern, so die Klägerin. Die VGH-Richter folgen der Auffassung der Überwachung: Es könne nicht festgestellt werden, dass sich in der Vergangenheit eine Verkehrsauffassung herausgebildet habe, nach der ein geschnittener Lachs stets zwischenzeitlich gefroren wird. Dass der Verbraucher keinen Wert auf die streitgegenständliche Information lege, sei ebenfalls fraglich. Selbst wenn es durch den Gefrierprozess nicht zu einer Qualitätsbuße komme, diene die Etikettierung dazu, dem Verbraucher eine sachkundige Kaufentscheidung zu ermöglichen. Schon deshalb sei der Hinweis notwendig. Zudem gebe es auf dem Markt auch geschnittenen Räucherlachs, der aus frischer, nicht tiefgefrorener Ware herstellt worden sei. Nicht nur das Alter der beiden Angebotsformen sei ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung,
sondern auch die Möglichkeiten der weiteren Lagerung. So wirke sich ein wiederholtes Einfrieren in jedem Fall negativ auf die Qualität des Lachses aus. Der Hinweis „aufgetaut“
sei daher bei dem betreffenden Räucherlachs erforderlich, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.