Hinzuschätzungen können teuer werden: Eigenverbrauch des Gastronomen darf Gewinn nicht schmälern

Es ist ganz normal, dass Gastronomen Waren für ihren Privatgebrauch entnehmen oder in der eigenen Gaststätte eine Mahlzeit einnehmen. Doch diese Entnahmen dürfen den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Es ist jedoch nicht einfach, jedes Brot, jede Flasche Bier oder jede Mahlzeit exakt aufzuzeichnen. Auch das strikte Trennen von privaten und betrieblichen Einkäufen ist in der Praxis äußerst schwierig. Zur Vereinfachung hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge für die privaten Entnahmen festgesetzt, die jährlich angepasst werden. Die Pauschbeträge gelten für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr wird kein Pauschbetrag, für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres jeweils nur die Hälfte angesetzt.

Für die Gastronomie gelten in 2014 für eine Person folgende Pauschalen. Die Werte für 2015 werden voraussichtlich im Januar 2015 bekanntgegeben:

Gaststätten

7 % USt

19 % USt

insgesamt

 

netto

brutto

netto

brutto

netto

brutto

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.150 EUR

1.230 EUR

965 EUR

1.148 EUR

2.115 EUR

2.378 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.586 EUR

1.697 EUR

1.731 EUR

2.060 EUR

3.317 EUR

3.757 EUR

Gastronomen, die ihre Warenentnahmen nicht gesondert aufzeichnen, müssen die Pauschbeträge ansetzen. Der tatsächliche Verbrauch spielt dabei keine Rolle. Die Pauschalen sind selbst dann anzusetzen, wenn z. B. im Urlaub an anderen Orten Speisen verzehrt werden. Stellt ein Betriebsprüfer fest, dass dem Gewinn keine Pauschalen hinzugerechnet wurden und der Unternehmer auch keine plausiblen Nachweise über seine tatsächlichen Warenentnahmen vorlegt, kann es teuer werden.

Beispiel:
Ein verheirateter Gastronom mit zwei Kindern (fünf und acht Jahre), der in seiner Gaststätte sowohl kalte als auch warme Speisen abgibt, hat keine Aufzeichnungen über private Entnahmen geführt. Er hat aber auch für den privaten Eigenverbrauch nicht die Pauschalen dem Gewinn hinzugerechnet.

Der Betriebsprüfer setzt für den Eigenverbrauch die Pauschalen an: Jeweils eine Pauschale für den Gastronom und seine Ehefrau sowie jeweils eine halbe Pauschale für die beiden Kindern, insgesamt also Pauschalen (Brutto) in Höhe von (3 * 3.757 EUR =) 11.271 EUR. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 % bedeutet das eine Einkommensteuernachzahlung von 4.508 EUR (zzgl. Solidaritätszuschlag). Doch damit nicht genug. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerpflichtig. Pro Person unterliegen 1.586 EUR dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und 1.731 EUR dem Regelsteuersatz von 19 %. Das führt im Beispielfall zu einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von (3 * 1.586 EUR * 7 % + 3 * 1.731 EUR * 19 % = 333 EUR + 987 EUR =) 1.320 EUR.

Hinweis:
Es lohnt sich also, exakte Aufzeichnungen über Entnahmen zu führen. Für Gastronomen kann es aber auch sinnvoll sein, alle für den eigenen gastronomischen Bereich typischen Lebensmitteleinkäufe über ihr Unternehmen zu tätigen. Die Einkäufe sind in vollem Umfang Betriebsausgaben und die Vorsteuer kann abgezogen werden. Die Warenentnahmen sind umsatzsteuerpflichtig und werden in Höhe der Pauschbeträge dem Gewinn hinzugerechnet.

Quelle: ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaft AG Mauerstraße 86-88 in 10117 Berlin