Steuertipps

Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 3

Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Mängel in der Kassenführung können schnell zu einer Schätzung der Einnahmen führen, die wiederum erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben und einmal in der Welt nur sehr schwer ausgeräumt werden können.

Stolperfallen in der Kassenführung: Die häufigsten Fehler Teil 2

Eine hieb-, stich- und vor allem prüfungsfeste Kassenführung ist nicht so einfach, wie man denkt. Fehlerhafte Kassenaufzeichnungen führen schnell zu Hinzuschätzungen und damit erheblichen Steuernachzahlungen. Drei der häufigsten 10 Fehler, die es zu vermeiden gilt, haben wir Ihnen in der letzten Ausgabe vorgestellt:  

1. Fehlende zeitnahe Führung des Kassenbuchs
2. Kasse wird nur auf dem Papier geführt
3. Eine Kasse kann nie negativ werden

Drei weitere wesentliche Stolperfallen sind:

Steuergerechtigkeit, Selbstanzeige, Hoeneß und Co.

Nils Strauß, Steuerberater im ETL ADHOGA-Verbund aus Heidelberg, spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten Der Fall Uli Hoeneß zeigt: Wer meint, Steuerschummeleien werden nicht entdeckt, wird eines Besseren belehrt. Die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der Sachverhalte sind immens. Doch man muss noch nicht einmal selbst Steuern hinterzogen haben, um zum Steuerhinterzieher zu werden.  Ein „schwarzes Konto“ im Rahmen einer Erbschaft genügt. In dem Moment der Erkenntnis bleibt nur ein Weg- die Selbstanzeige. Und ab diesem Zeitpunkt beginnt der Wettlauf gegen die Zeit.

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