Urteil zur Kennzeichnung: Die Bezeichnung „Formfleisch-Vorderschinken“ wurde als irreführend beurteilt

Die Bezeichnung eines in Dänemark hergestellten Fleischerzeugnisses als „Dänischer Formfleisch-Vorderschinken, zerkleinert und gepökelt, ohne Speck und Schwarte, gekocht“ ist zur Täuschung des Verbrauchers geeignet, weil sie die Art des Erzeugnisses nicht klar zu erkennen gebe, so der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 23. Oktober 2012.
Denn die hier maßgeblichen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse belegen die Begriffe „Vorderschinken“ einerseits und „Formfleischerzeugnis“ andererseits mit jeweils unterschiedlichen Beschreibungen.
Indem die Begriffe gemeinsam verwendet würden, sei eine eindeutige Zuordnung des Produktes nicht möglich, so die OVG-Richter. Zwar sei die Bezeichnung „Vorderschinken“ gegenüber den übrigen Angaben hervorgehoben, dennoch stünden die Angaben im unmittelbaren Zusammenhang miteinander und würden vom Verbraucher auch als Einheit wahrgenommen. Insoweit seien sie nicht als Ergänzung, sondern als Teil der Bezeichnung zu verstehen.
Die in den Leitsätzen beschriebenen Begriffe „Vorderschinken“ und „Formfleischerzeugnis“ werden dort unter unterschiedlichen
Ziffernfolgen geführt und stehen für unterschiedliche Qualitäten. Sie schlössen sich somit gegenseitig aus, so die Auffassung des Gerichts. Für den aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher sei nicht erkennbar, ob es sich bei den Produkten nun um ein gewachsenes Stück oder um eine aus Fleischstücken zusammengesetztes Erzeugnis handle.

Quelle: OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2012, Az.13B 986/12.