Coronavirus: aktuelle Infos zu arbeitsrechtlichen Folgen, Kurzarbeitergeld und neuem Merkblatt für Ihren Betrieb

Coronavirus MerkblattHeute wollen wir Ihnen eine Hilfestellung rund um das Thema Coronavirus geben in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen bei zum Beispiel einer Erkrankung eines Mitarbeiters. Wie sollten Sie sich hier verhalten, wo erhalten Sie weiterführende Informationen, wo beantragen Sie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, etc. Erfahren Sie hier als Arbeitgeber alles Wissenswerte zum Thema Coronavirus…
Wichtige Informationen für Unternehmer im Bereich Catering, Hotellerie / Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittel-Wirtschaft zu 2019-nCoV (Corona-Virus) und den aktuellen Entwicklungen
(Stand: 01.03.2020)
 
Coronavirus:
Dieses Merkblatt soll Ihnen beim Umgang mit Fragestellungen zum neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) helfen. Hysterie und Panik sind derzeit fehl am Platz, was nun zählt sind sachliche Informationen und Aufklärung. Noch ist derzeit kein einziger Fall einer Infektion mit dem neuen Coronavirus im Lebensmittelbereich, der Gemeinschaftsverpflegung bzw. in der Gastronomie oder Hotellerie bekannt.
Corona-Virus - Allgemeine und medizinische Informationen zum Corona-Virus finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
•    Robert-Koch-Institut (RKI)
•    Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
•    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
•    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Corona-Virus - Was sollten Sie beim Arbeitsschutz beachten?
Es gilt festzustellen, dass derzeit in Deutschland keine Fälle von Erkrankungen oder Verdachtsfällen in der Gastronomie / Hotellerie oder in der Gemeinschaftsverpflegung  von Mitarbeitern bekannt sind. Sollte es dazu kommen, so würde das dafür zuständige Gesundheitsamt Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz aussprechen. Betroffene Arbeitnehmer würden dann entweder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten - oder – wenn sie lediglich Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige sind - eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen.
Der Arbeitgeber müsste dann noch prüfen, ob er nach arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegen das Gesundheitsamt geltend machen kann.
Für größere Betriebe kann es derzeit sinnvoll sein, einen Pandemieplan zu erstellen oder eine Rahmenbetriebsvereinbarung für den Pandemiefall mit dem Betriebsrat abzuschließen.
Einzelheiten zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände im folgenden Merkblatt festgehalten >>>
Tipp:
Prüfen Sie deshalb, ob bei allen Ihren Mitarbeitern die Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz / Gesundheitszeugnisse vorliegen und auch die Folgebelehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz auf dem aktuellen Stand sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen, um hier Ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Im Falle des Falles, wird dies das erste sein, was die Behörden bei Ihnen prüfen werden.
Eine Möglichkeit der schnellen Schulung hierzu bietet das Hygiene-Netzwerk mit seinem E-Learning Angebot >>>.
Den Kurs zur Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz finden Sie hier >>>

Eine Möglichkeit der schnellen Schulung hierzu bietet das Hygiene-Netzwerk mit seinem E-Learning Angebot
 
Coronavirus - Was ist bei Hotelstornierungen zu beachten, insbesondere bei einer Kooperation mit Booking.com?
Hier bleibt abzuwarten, wie sich der Coronavirus in Deutschland ausbreitet und welche Auswirkungen dies auch auf die Hotelbranche haben wird. Derzeit wurden erste Messen abgesagt. In Verbindung damit gehen natürlich auch Hotelbuchungen einher.
Rein rechtlich gesehen kann der Hotelbetrieb auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen (abzüglich der ersparten Aufwendungen), denn das Stattfinden einer Messe gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes und befreit ihn nicht von der Zahlungspflicht, wenn die Messe abgesagt wurde. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für die Beherbergung könnte vom Gast nicht angewendet werden, denn die Messe hätte dafür nach der Vorstellung beider Parteien zur Grundlage des Vertrages werden müssen. Dies wäre aber nur in den Fällen zu bejahen, in denen bereits ein spezielles „Messe-Package“ verkauft und gebucht worden wäre.
Auch eine Erkrankung des Gastes und der damit einhergehenden Stornierung seiner Buchung entbindet ihn erst einmal rechtlich nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Anders würde es sich verhalten, wenn ein Hotel oder ein (Ziel-)Gebiet unter Quarantäne stünde bzw. allgemein unzugänglich wäre und damit höhere Gewalt, also objektive Gründe für die Nichtbenutzung des Zimmers vorliegen würden. Auch eine Epidemie fällt unter die sog. „höhere Gewalt“. Diese müsste von behördlicher Seite festgestellt worden sein. Hier wäre der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit. Aktuell besteht eine solche behördliche Feststellung des Bestehens einer Epidemie / Reisewarnung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nicht, auch nicht für Teilregionen.  

Booking.com hat hier teilweise schon reagiert und erste Mitteilungen an seine Hotelpartner versandt, in der sich Booking.com auf seine AGB beruft und pauschal einen Fall höherer Gewalt für alle Gäste erklärt, die aus Festlandchina gebucht haben. Ob dies auch auf Buchungen im Zusammenhang mit abgesagten Messen, etc. erweitert wird, bleibt abzuwarten.
Aufgrund der Einstufung als höhere Gewalt erwartet Booking.com von seinen Hotelpartnern eine Erstattung jeglicher An- oder Vorauszahlungen und / oder den Erlass von Stornierungsgebühren für alle Buchungen, deren Anreise im Zeitraum des Ereignisses der höheren Gewalt liegt. Booking.com erlässt in diesen Fällen die Kommission.
Die Frage höherer Gewalt lässt sich derzeit nicht pauschal beantworten.

Coronavirus - Was ist beim Arbeitsrecht zu beachten / Ab wann gibt es Kurzarbeitergeld etc.?

Coronavirus - Kann im Falle einer Betriebsschließung durch das Gesundheitsamt die Auszahlung von Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Klare Antwort: „ja“.
Eine behördliche Betriebsschließung durch das zuständige Gesundheitsamt stellt ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Sozialgesetzbuches III dar. Hier ist klar gertegelt, dass in diesem Fall auch konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall vor. Die Arbeitsagentur würde dann jedoch noch eine Prüfung vornehmen, ob im entsprechenden Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre. Dies bedeutet für Sie konkret, dass vor Gewährung von Kug zuerst bestehende Plusstunden auf Arbeitszeitkonten eingesetzt werden müssen. Auch Urlaub kann in manchen Fällen vorrangig sein.
Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Beantragung finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsamt.info/kurzarbeitergeld/
Formular / Infos zum Kurzarbeitergeld >>>

Aus den verlinkten Formularen geht insbesondere auch hervor, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
Coronavirus - Was bringt dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld? Und was bringt es nicht?
Arbeitgeber, die ja ansonsten das Betriebsrisiko allein zu tragen haben, kann das Kurzarbeitergeld zum Teil finanziell entlasten. Für die Arbeitnehmer kann Kurzarbeit eine Alternative zum Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung darstellen.
Aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer erhalten durch das Kurzarbeitergeld einen vollen Ausgleich. Der Arbeitgeber muss während des Kurzarbeitergeld-Bezuges die vollen Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer tragen. Der Arbeitnehmer erhält nur 60% bzw. 67% des Lohnausfalls.
Coronavirus - Darf der Arbeitgeber einfach Kurzarbeit anordnen?
Klare Antwort: „Nein“.
Der Arbeitgeber darf auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. In Betrieben mit Betriebsrat ist das eine Betriebsvereinbarung. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist und auch der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Rechtsgrundlage enthält, müssen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden halten.

Hier ein Dokument zur zur Mitarbeiterschulung in Bezug auf den Corona-Virus >>>

Ihr Hygiene-Netzwerk-Team
www.hygiene-netzwerk.de

Quellen:
https://www.dehoga-bundesverband.de/DEHOGA-IHA_Merkblatt_Coronavirus.pdf
https://www.agv-bs.de/Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf

Hier finden Sie einen weiteren Artikel zum Thema Coronavirus & Mitarbeiterschulung >>>

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