Wichtige Infos zur Allergen-Kennzeichnung: Allergen-Kennzeichnung in Deutschland für lose Ware endlich geregelt.

Mit der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) vom 22.November 2011 wurde die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt.

Infos zur EU-Verordnung hier >>>

Am 28.11.2014 hat der Bundesrat die Durchführungs-Verordnung zur Allergenkennzeichnung für lose Ware verabschiedet.

Was versteht man unter loser Ware?
Hierunter versteht man unverpackte Waren/Lebensmittel, die lose zum Verkauf z. B. an der Ladentheke in Bäckereien oder Metzgereien mit Bedienung angeboten werden (z. B. Wurst, Brot). Auch die angebotenen Speisen in der Außer-Haus-Verpflegung in der Kantine/Großküche oder auch in der Gastronomie werden als lose Ware bezeichnet.

Über die Umsetzung der Allergenkennzeichnung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit seiner Presseerklärung vom 28.11.2014 informiert. Artikel 44 Abs. 2 LMIV erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Art und Weise der Allergenkennzeichnung für lose Ware zu regeln. Von diesem Recht zur Allergenkennzeichnung hat die Bundesrepublik mit der VorlLMIEV (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung) Gebrauch gemacht. Die VorlLMIEV zur Allergenkennzeichnung soll spätestens am 13.12.2014 in Kraft treten. Auf den Entwurf zur VorlLMIEV in Bezug auf die Allergenkennzeichnung hatten wir mit unserem letzten Newsletter>>>  hingewiesen.

Den Entwurf finden Sie hier >>>

Die Durchführungs-Verordnung zur Allergenkennzeichnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information sind allerdings zum Thema Allergenkennzeichnung „gut informierte Mitarbeiter“. Weiterhin muss allerdings eine schriftliche Dokumentation zur Allergenkennzeichnung vorhanden sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. Dies ist aus unserer Sicht eine praxisgerechte Regelung zur Umsetzung der Allergenkennzeichnung. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht zur Allergenkennzeichnung nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.

Die Pressemitteilung zum 2. Entwurf der VorlLMIEV (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung) vom 13.11.2014 finden Sie hier >>>

Weiterhin wurde festgelegt, dass die neuen Regelungen zur Allergenkennzeichnung nur im gewerblichen Bereich gelten. Straßen- und Vereinsfeste sind hiervon nicht betroffen, auch nicht der Geburtstagskuchen für die Kita-Feier. Infos dazu hier >>>

Weitere Infos und Merkblätter finden Sie hier zum Download >>>

Diese 14 Haupt-Allergene müsse gekennzeichnet werden:

1.    Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern; enthalten ein z. B. in Mehl, Bier, Wurstwaren, Kuchen)

2.    Krebstiere (z. B. Krebs, Shrimps, Garnelen; kann enthalten sein z. B. in Suppen, Soßen, Würzpasten)

3.    Eier (z. B. als Flüssigei, Lecithin, (Ov)-Albumin; kann enthalten sein z. B. in Mayonnaise, Panade, Dressing)

4.    Fisch (alle Fischarten; ; kann enthalten sein z. B. in Fischextrakten, Würzpasten, Soßen etc.)

5.    Erdnüsse (z. B. Erdnussöl, -butter; Vorkommen in Gebäck, Schokolade etc.)

6.    Soja (z. B. als Miso, Sojasoße, Sojaöl; ; kann enthalten sein z. B. in Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer)

7.    Milch (Erzeugnisse wie Butter, Käse, Laktose, Molkenprotein; ; kann enthalten sein z. B. in Wurst, Soßen, Kroketten)

8.    Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, kann enthalten sein z. B. in Kuchen, Schokolade, Pesto)

9.    Sellerie (Bleich-, Knollen- und Staudensellerie; kann enthalten sein z. B. in Wurst, Brühen, Gewürzmischungen)

10.    Senf (z. B. Senfkörner, -pulver in Dressings, Ketchup, Gewürzmischungen)

11.    Sesamsamen (z. B. als Sesamöl, Tahin, Gomasio; kann enthalten sein in Gebäck, Falafel, Marinaden, etc.)

12.    Lupine (z. B. als Lupinenmehl, -eiweiß in vegetarischen, glutenfreien Produkten)

13.    Schwefeldioxid und Sulfit (E 220-E 228, kann enthalten sein z. B. in Trockenfrüchten, Wein, Essig)

14.    Weichtiere (z. B. Schnecken, Tintenfisch, Austern, kann enthalten sein in Soßen, asiatischen Spezialitäten etc.)

Quelle: www.hygiene-seminare.com

Nutzen Sie die Allergen-Fibel, um Mitarbeiter und Gäste entsprechend zu informieren:

Allergene und Kennzeichnung - die Allergen-Fibel berät Sie und Ihre GästeUnser Tipp zur Allergenkennzeichnung:
Gerade jetzt, da der neue Entwurf eine wesentliche Erweiterung in Hinsicht auf die mündliche Angabe durch "hinreichend informierte Mitarbeiter" zulässt, sollten Sie die Möglichkeit, welche ihnen unsere speziell hierfür entwickelte Allergen-Fibel ermöglicht, nutzen.
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