Lebensmittelrecht - Pflichtangaben gemäß der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) im Onlinehandel - Hygieneschulung
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13. 12.2014 in allen Mitgliedgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft (EU). Zusätzlich gibt es in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht von Zusatzstoffen (z.B. Farbstoffe, Süßstoffe…) nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Diese Verordnung gilt schon seit fast 20 Jahren und betrifft nur die Kennzeichnung bei Abgabe von Lebensmitteln in Deutschland. Beide Verordnungen beinhalten eine ganze Reihe von verpflichtenden Angaben. Wir wollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über die bestehenden Pflichtangaben im Onlinehandel zu verschaffen. Händlern die die entsprechenden verpflichtenden Angaben im Rahmen ihres Angebotes nicht für Käufer / Interessenten bereithalten, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Darf bei der Bezeichnung „„Gemischtes Hackfleisch“, „Hackfleisch halb und halb“ und „Hackfleisch aus Schwein und Rind“ ein frei wählbares Mischverhältnis (zB 60/40% oder 70/30%) eingesetzt werden oder gibt es hier genaue Vorgaben für das Mengenverhältnis? Über diese Frage hatte nun das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) zu entscheiden. Das Ergebnis lesen Sie hier…
Das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 1 BvF 1/13) trifft die Gastronomie sehr hart – in seinem Urteil hat das Gericht entschieden, dass Internet-Veröffentlichungen der Behörden zu Hygiene-Verstößen (der sogenannte Internet-Pranger) zulässig sind. Das heißt für die Gastronomie, alle zukünftigen amtlichen Lebensmittel-Kontrollen haben massive Auswirkungen – da der Kunde über Internet-Einträge sofort alle Mängel in ihrem Betrieb erkennen kann. Was bedeutet dies nun für Sie genau? Wie kann man sich evtl. darauf vorbereiten? Lesen Sie hier weiter …
Im Bericht des Magazins "Frontal 21" wird aufgedeckt, dass vielen Fleisch- und Wurstwaren heimlich Wasser hinzugefügt wird. Dies passiert alles, ohne dass es jemand bemerkt.Mittlerweile gilt bei uns auch bei Lebensmitteln: Hauptsache günstig. Mit Zusatz von bestimmten Proteinen aus Schlachtabfällen kann man den Produkten mehr Wasser zufügen als üblich. Dadurch wird das Fleisch deutlich schwerer und lässt sich teurer verkaufen. Lesen Sie hier weiter...
Immer wieder ist zu lesen: „...Mett nach Art einer frischen Zwiebelmettwurst“ – ist dies so zulässig gemäß den deutschen Lebensmittel-Leitsätzen oder als irreführende Bezeichnung anzusehen. Hierzu musste nun das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) eine Entscheidung treffen. Das Ergebnis hierzu lesen Sie hier…
Mehrere niedersächsische Verwaltungsgerichte haben erstinstanzliche Entscheidungen zur Gebührenpflicht für Regelkontrollen in Niedersachsen getroffen. Im Grundsatz der Urteile heißt es, dass die Heranziehung von Lebensmittelunternehmen zu den Kosten für Lebensmittelkontrollen rechtmäßig ist... Die bisherigen Gebührentarife hingegen seien unzulässig.












