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Beliebte Klassiker: Kinderpunsch, Glühwein und Co vom Weihnachtsmarkt - Segen oder Fluch?
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Jedes Jahr aufs Neue werden in der Adventszeit auf Weihnachtsmärkten bundesweit die dort angebotenen Lebensmittel von den Behörden der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Von den Lebensmitteln entnehmen Lebensmittelkontrolleure der amtlichen Lebensmittelüberwachung Proben, um dann testen zu können, ob sie den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) am Standort Braunschweig werden verschiedene erhitzte Getränke wie beispielsweise zahlreiche Glühweinsorten, Feuerzangenbowle und Punschvarianten, die an den Marktständen verkauft werden, getestet. Die Angebotsvielfalt ist dabei gigantisch. Immer wieder kommen neue Trends auf den Markt, wobei jeder Geschmack voll und ganz auf seine Kosten kommt, egal ob man die heißen Getränke lieber mit als auch ohne Alkohol trinkt.
Glühweine zum Beispiel sind laut EU-Spezialrecht als aromatisierte weinhaltige Getränke einzustufen.
Hierbei spricht man von aromatisierten Getränken, die hauptsächlich aus Weißwein oder Rotwein bestehen, zu denen Gewürze wie Zimt oder Nelken hinzugegeben wurde. Eine Zugabe von Wasser, wenn dieses nicht von der Wassermenge stammt, die durch Süßungsmittel wie Honig oder Flüssigzucker dazugegeben wurde, ist hierbei nicht zulässig.
Der Alkoholgehalt bei Glühwein liegt zwischen minimal 7 %vol und maximal 14,5 %vol. Fruchtglühweine hingehen gelten als weinhaltige Erzeugnisse im allgemeinen Lebensmittelrecht und im Deutschen Lebensmittelbuch ist ihre handelsübliche Beschaffenheit in den Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke bezeichnet.
Ebenso wie Glühwein werden auch Fruchtglühweine ohne Zusätze von Wasser aus Fruchtweinen hergestellt und haben in der Regel einen Alkoholgehalt von mindestens 5,5 %vol. Der Kinderpunsch ist aus mehreren verschiedenen Zutaten zusammengesetzt, weshalb es hier keine rechtlich festgelegte Definition gibt. Meistens liegt der Fruchtgehalt beim Kinderpunsch bei 65%, wobei unterschiedliche Fruchtsäfte mit Zucker gesüßt werden und Wasser hinzugegeben wird. Auch bei diesem Erzeugnis werden Gewürze verwendet. Jedoch beschränken sich die Hersteller nicht nur auf Zimt und Nelken, sondern gebrauchen auch beispielsweise Anis, Muskat, Kardamom, Piment oder Schalen von Zitronen und Orangen.
Auch die Feuerzangenbowle ist nicht im europäischen Recht und auch nicht im nationalen Recht definiert worden und stellt somit - wie auch der Punsch - lediglich eine Bezeichnung dar, die die Zusammensetzung des Getränkes näher beschreibt.
Untersuchungsschwerpunkte der Saison 2016 / 2017
Allein 2016 wurden insgesamt 18 alkoholfreie und 77 alkoholhaltige Getränke der oben aufgeführten Kategorien in das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig eingeschickt, damit eine Untersuchung vorgenommen werden konnte. Dabei fokussierte man sich auf die Analyse der wertbestimmenden Parameter, also zum Beispiel wie viel Alkohol in den alkoholhaltigen Getränken nachgewiesen werden kann, der sensorischen Beschaffenheit von allen Proben und der Präsenz von Kupfer. Wenn zum Beispiel Glühwein in einem kupferhaltigen Gefäß erhitzt wird und sich die Flüssigkeit zu lange in diesem Gefäß befindet, kann es sein, dass sich dem niedrigen pH-Wert der Flüssigkeit zufolge das Kupfer ablösen und in das Getränk geraten kann.
Dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Flüssigkeiten tatsächlich nur so hergestellt und aufbewahrt werden, dass es nicht zu schädlichen Auswirkungen kommt, sind die Betreiber der Stände selbst verantwortlich.
Kessel, Schöpfkellen und Zuckerhut-Halterungen aus Kupfer oder solche, die innen verzinnt sind, Edelstahlbehälter, welche mit einer innenliegenden kupfernen Heizschlange versehen sind, Zapfhähne mit Messinganteilen sowie abgenutzte oder beschädigte Emaillebehälter sollte man unbedingt vermeiden, um möglichen Stoffübergängen vorzubeugen. Außerdem sollte beachtet werden, dass man die Flüssigkeiten langsam erhitzt, die Behälter stets abdeckt, Reste vom Vortag nicht wiederverwendet, beschichtete Kupferbehälter und Zapfanlagen mit Durchlauferhitzer benutzt, damit kein Alkohol verloren geht und der Geschmack nicht negativ verfälscht wird. Alle Gerätschaften sollte man immer sorgfältig reinigen und Trinkgefäße heiß, bestenfalls in der Spülmaschine säubern.
Untersuchungsergebnisse des Jahres 2016
Besonders bei den Getränken mit Alkohol waren einige Abweichungen festzustellen. Diese Abweichungen waren so gravierend, dass die Getränke nicht mehr den handelsüblichen Vorgaben entsprechen und auch nicht mehr als handelsüblich gelten, da der typische Charakter der Getränke immer weiter verloren ging. Beispielweise war es bei 6 Proben der Fall, dass bei diesen durch zu starkes Erhitzen oder zu lange Standzeiten der geforderte Mindestalkoholgehalt nicht mehr erreicht wurde und die Extraktgehalte oberhalb der erwarteten Grenze lagen. Da Gewürze oder Zucker zu stark erhitzt wurden, konnte man auch sensorisch abweichende Röstnoten erkennen.
Getränke, die auf der Basis von Wein hergestellt werden, wie Feuerzangenbowle oder Glühwein zum Beispiel, enthalten meistens Schwefeldioxid, das als Antioxidationsmittel genutzt wird. Diese Zutat muss als Allergen gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) bei einer Menge ab 10 mg/l gekennzeichnet werden, dies kann zB durch einen Hinweis: „Enthält als Allergen Schwefel“ oder „Glühwein geschwefelt“ oder Glühwein enthält Sulfit“. Jedoch war bei vielen entnommenen Proben dies nicht der Fall und wurde dementsprechend beanstandet.. Doch nicht nur die alkoholhaltigen, sondern auch 3 von 18 alkoholfreien Getränke wiesen negative Geschmackseindrücke durch zu langes Erhitzen oder zu lange Standzeiten auf. Hier waren Röst- und Kochnoten erkennbar. Positiv ist jedoch, dass keine Kupferbestandteile nachgewiesen werden konnten und somit bei dem Verzehr der verschiedenen Getränke für die Besucher des Weihnachtsmarktes keine Gefahr ausgeht. Für die folgenden Untersuchungen für das Jahr 2017 sollen wieder sowohl 50 Proben von alkoholhaltigen Getränken als auch 20 von alkoholfreien Getränken getestet werden. Diese Proben werden auch als lose Ware von den Märkten entnommen.
Fazit
Wie man bereits an den oben genannten Mängeln sehen kann, ist es sehr wichtig, dass regelmäßig Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführt werden.
Vergleicht man die Ergebnisse der untersuchten Proben mit denen aus den Vorjahren, ist festzustellen, dass es sich um eine relativ gleichbleibende Quote bei der Anzahl der Abweichungen handelt.
Diese Abweichungen werden in Gutachten zusammengefasst, die als Handlungsgrundlage für Maßnahmen der dafür zuständigen Überwachungsbehörde genutzt werden.
Kennzeichnen Sie deshalb sowohl Glühwein als auch die Feuerzangen-Bowle mit dem Hinweis auf „Allergene“ mit dem Zusatz: „Glühwein – enthält Schwefel / Sulfit“.
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