foodsharing - Was ist hierbei zu beachten?

„foodsharing“  –   Allgemeines:
„foodsharing" wurde als Initiative im Jahre 2012 ins Leben gerufen, um überschüssige Lebensmittel kostenfrei zu verteilen. Unter der Domain: www.foodsharing.de/ wird unter dem Motto: „Teile Lebensmittel, anstatt sie wegzuwerfen“ Sinn und Zweck der Initiative erklärt. Die Lebensmittel können sowohl Privatverbraucher als auch Foodsaver in den Fairteiler stellen. Foodsaver sind angemeldet über die Plattform foodsharing.de des Vereins foodsharing e.v. Sie müssen ein Quiz bestehen, werden von erfahrenen Foodsavern eingewiesen, bis sie selbstständig Lebensmittel bei Betrieben abholen können. Die Kommunikation erfolgt über Facebook und monatlichen Treffen z.b. beim Fairteiler.
Die Lebensmittel kommen hauptsächlich von Supermärkten und Bäckereien. Die Foodsaver gehen dazu in das Geschäft oder ins Lager des Geschäfts und packen die Lebensmittel in (Kühl)kisten, Tüten, Rucksäcke und fahren diese dann mit dem Fahrrad/Auto zum Fairteiler. Angeboten werden eine  große Bandbreite an Produkten: Molkereiprodukte, Fleisch, Brot/Brötchen, Obst und Gemüse, Süßigkeiten also eigentlich alles was man sich vorstellen kann.
Neben dem "Hauptgeschäft" Lebensmittel von Betrieben abzuholen und zu verteilen erfolgt eine Aufklärung des Verbrauchers mittels Aufklärungsständen zum Thema „Wegwerfgesellschaft“.

foodsharing - teilen von lebensmitteln

Im Gegensatz zum Angebot der Tafeln kann jedermann (ob bedürftig oder nicht) auf die Angebote zugreifen. Inzwischen gibt es aber auch verschiedene andere Initiativen unter dem Motto „Lebensmittelrettung" (z. B. „foodsaver", „Fair-Teiler"). Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung wird derzeit die Auffassung vertreten, dass die Einstufung von „foodsharing"-Betreibern als Lebensmittelunternehmen von der Ausgestaltung des Einzelfalls abhängt.

„foodsharing“  -  Rechtliche Einordnung:
Ganz entscheidend für die rechtliche Einstufung ist hierbei die Frage, ob „foodsharing" im privaten oder öffentlichen Bereich durchgeführt wird und in welchem Umfang die Weitergabe stattfindet.
Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Basisverordnung gilt diese "...für alle ...Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Gebrauch."
Artikel 3 Nr. 8 der Basisverordnung definiert den Begriff des „Inverkehrbringens" so, dass auch „...die Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht..." dabei erfasst wird. Dies bedeutet in der Zusammenfassung, dass „foodsharing" dann in den
Geltungsbereich der Basisverordnung fällt, wenn die Weitergabe der Lebensmittel in der „Öffentlichkeit“ stattfindet. Der Inverkehrbringer von Lebensmittel in der Öffentlichkeit, hat die Anforderungen gemäß Artikel 14 der Basisverordnung (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit) zu beachten. Zu überprüfen, ob es sich um eine kostenfreie Weitergabe von in der Öffentlichkeit handelt, obliegt der zuständigen Lebensmittelüber-wachungsbehörde vor Ort.
„foodsharing“  - Durchführung der amtlichen Überwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung wird das „foodsharing" in der Öffentlichkeit risikoorientiert mit in den Kontroll-Rhythmus einbeziehen.
Der „foodsharing"-Betreiber muss in jedem Fall eine verantwortliche Person benennen, die dafür zu sorgen hat, dass die Anforderungen von Artikel 14 der Basisverordnung eingehalten werden.
Dies trifft umso mehr zu, wenn Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) angeboten werden.
Fraglich ist, ob eine Registrierungspflicht der verantwortlichen Person gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 besteht. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Gibt es einen gewissen Organisationsgrad, so unterliegt die „foodsharing"-Verteilstelle dem europäischen Hygienerecht und muss sogar registriert werden.
Sofern es sich beim „foodsharing" jedoch um ein gelegentliches verteilen und lagern von Lebensmitteln durch Privatpersonen handelt, dürfte es sich bei diesen „Privatpersonen“ nicht Lebensmittelunternehmen handeln, die in den Geltungsbereich des europäischen Lebensmittelhygienerechts fallen. In diesem Fall bestünde keine Registrierungspflicht.

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