Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 einen Gesetzentwurf zum Hygiene-Pranger verabschiedet – die Löschfrist für Einträge zu Hygiene-Verstößen im Internet beträgt nun 6 Monate - Hygieneschulung

Gesetzesentwurf InternetprangerAm 01.08.2018 hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches >>>“ beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verbraucher zukünftig 6 Monate lang transparent über festgestellte Hygiene-Verstöße im Internet informiert werden sollen.

Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben einer rechtssicheren Veröffentlichung von festgestellten Hygiene-Verstößen wurde durch die Bundesregierung nunmehr umgesetzt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts nunmehr umgesetzt:

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2018 entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungskonform ist. Mit dem gleichen Urteil wurde der Gesetzgeber beauftragt, eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen.
Die Regelung, nach der die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über bestimmte lebensmittelrechtliche Verstöße informieren, wurde seit 2013 von den Ländern nicht mehr vollzogen. Grund dafür waren Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben und deren Vollzug vorläufig untersagt hatten.

Detaillierter Hintergrund:

Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungsgemäß ist. § 40 Absatz 1a des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ist nur insoweit mit Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) unvereinbar, als die in der Regelung angeordnete Veröffentlichung nicht vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt wird.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, ist die angegriffene Vorschrift weiter anzuwenden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hatte daraufhin den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorgelegt, mit dem die vom BVerfG geforderte gesetzliche Löschungsfrist in § 40 LFGB aufgenommen wird. Die im Entwurf vorgesehene Löschungsfrist von sechs Monaten nach Einstellen der Information führt zu Rechtssicherheit, da damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Da es sich bei der Löschungsfrist um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens handelt, haben die für deren Vollzug zuständigen Länder nach Artikel 84 Absatz 1 GG die Möglichkeit, per Landesgesetz hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Dieser Entwurf wurde nun vom Bundeskabinett verabschiedet.

§ 40 Absatz 1a LFGB sieht vor, dass die Öffentlichkeit über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße durch die zuständigen Behörden zu informieren ist. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 in das LFGB eingefügt.

Seit 2013 wurde § 40a Absatz 1a LFGB seitens der Überwachungsbehörden der Länder jedoch nicht mehr vollzogen, nachdem verschiedene Oberverwaltungsgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Veröffentlichungen aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken sowie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Norm mit EU-Recht vorläufig untersagt hatten.

Verbraucherschützer laufen Sturm:

Verschiedene Verbraucherschutzorganisationen laufen gegen den neuen Gesetzentwurf Sturm, da ihnen die Löschfrist von 6 Monaten zu kurz vorkommt. Im alten Gesetz war eine Löschfrist von 12 Monaten verankert, somit ist die neue Regelung nach Meinung der Verbraucherschutz-Organisationen eine wesentliche Verschlechterung.

Siehe hierzu Stellungnahme von Foodwatch >>>

Fazit:
Mit Inkraftreten der Änderungen im April 2019 werden wieder alle Hygiene-Verstöße, bei denen ein Bußgeld über 350 Euro zu erwarten ist, im Internet veröffentlicht. Dies kann für die Lebensmittelbetriebe existenzielle Auswirkungen haben.
Bereiten Sie sich deshalb schon heute darauf vor und lassen Sie sich von uns beraten oder einen Hygienecheck in ihrem Betrieb durchführen, um den Ist / Soll-Zustand zu analysieren.
Kontaktieren Sie bei Fragen das Hygiene-Netzwerk unter 0800/788 788 1 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz).

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