Erste Urteile zur Gebühren-Verordnung für Lebensmittelkontrollen in Niedersachsen

Urteil zur Gebühren-VerordnungMehrere niedersächsische Verwaltungsgerichte, u.a. VG Lüneburg, VG Braunschweig, VG Hannover haben erstinstanzliche  Entscheidungen zur Gebührenpflicht für Lebensmittelkontrollen (Regelkontrollen) in Niedersachsen  getroffen.
Im Grundsatz der Urteile heißt es, dass die Heranziehung von Lebensmittelunternehmen zu den Kosten für Lebensmittelkontrollen (geplante Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in Niedersachsen) rechtmäßig ist.
Die bisherigen Gebührentarife hingegen seien unzulässig.

(Az.: 6 A 121/15, 5 A 141/15, 15 A 610/15, 15 A 1932/15, 15 A 2238/15).

Das Urteil des VG Lüneburg vom 06.06.2016, Az. 6 A 121/15 gibt den Behörden in Bezug auf die Gebührenerhebung für Regelkontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Niedersachsen auf der Grundlage des dortigen Verwaltungskostengesetzes Recht.
Das Gericht hat sich auch mit dem kostenrechtlichen Veranlasser-Begriff auseinandergesetzt. Die Betreiberin eines Einzelhandels-Marktes hatte dagegen geklagt und vorgetragen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie über ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem verfüge.
Weiterhin gebe es bei ihr regelmäßige Hygieneschulungen und regelmäßige QS-Audits von unabhängigen Dienstleistern.
Der Lebensmittelbetrieb habe bei den Kontrollen immer den bestmöglichen Hygiene-Status erzielt. Auch hätten in den vergangenen Jahren die amtlichen Routinekontrollen zu keinerlei Beanstandungen geführt.
Die Kostenerhebung sei deshalb auch nicht rechtmäßig, da die Kosten nur erhoben werden könnten, wenn ein Beteiligter Anlass zu einer rechtmäßigen Amtshandlung gegeben hätte, so der Einwand des Lebensmittelhändlers.

Das sei aber vorliegend nicht der Fall. In ihrem Urteil sahen dies die Richter jedoch anders. Im Sinne der niedersächsischen Kostenbestimmungen gebe nicht nur derjenige Anlass für eine Kontrolle, der polizeirechtlich verantwortlich sei sondern auch derjenige, der willentlich einen Tatbestand geschaffen habe, der zu einer Amtshandlung führe.
Im vorliegenden Fall  habe die Betroffene allein dadurch, dass sie einen Lebensmittelhandel betreibe, willentlich einen Tatbestand gesetzt, der wiederum unmittelbar Anlass für die Amtshandlung, nämlich die durchgeführte Routinekontrolle, gegeben habe.
Somit seien die erhobenen Kosten rechtens.

Als unwirksam erklärt wurden hingegen im Urteil des Veraltungsgerichts Hannover vom 22.09.2016 in den Verfahren 15 A 610/15, 15 A 1932/15, 15 A 2238/15 die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).
Die Richter verwiesen darauf, dass in der Gebührenordnung differenziert wird zwischen einer Pauschalgebühr für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125.000 € (43 €), Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 € und nicht mehr als 250.000 € (66 €) und Betrieben im Übrigen, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 € beträgt.
Dies führt in der Praxis bei zahlreichen Fällen dazu, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 € dadurch niedrigere Gebühren zu entrichten hätten, als kleinere Betriebe.
Die Richter erklärten, dadurch sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe. Weiterhin seien die Regelungen hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen von An- und Abfahrten rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt seien.

Neben den hier zitierten Verfahren sind ca. 80 weitere gleich gelagerte Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig, die im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.

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