Hygieneschulung - Neue Regeln für die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen

Hygienekontrollen und amtliche Kontrollgebühren lasten schwer auf Gastronomiebetreiber und LebensmittelproduzentenVerordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Lebensmittel-Kontrollen veröffentlicht

Auf europäischer Ebene wurde nun endlich nach fast vier Jahren Beratungs- und Verhandlungszeit die Verordnung über amtliche Lebensmittel-Kontrollen veröffentlicht. Diese gilt ab 14.12.2019. In dieser neuen EU-Verordnung werden nun die amtlichen Lebensmittel-Kontrollen bei Betrieben durch die zuständigen Behörden sowie Importkontrollen bei der Einfuhr von Waren in die EU geregelt.
In der neuen EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 werden die grundsätzlichen Anforderungen an den Aufbau und die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen innerhalb der EU für alle Mitgliedsstaaten verbindlich festgelegt. Die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 löst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab. Die neue EU-Verordnung soll die Harmonisierung, Bündelung und Optimierung europäischer Rechtsvorschriften verbessern und dazu beitragen, dass die Qualität amtlicher Lebensmittel-Kontrollen weiter verbessert wird.

Die amtlichen Kontrollen sollen in Zukunft verstärkt den Lebensmittelbetrug bekämpfen

Durch die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 rückt die Bekämpfung von Lebensmittelbetrug in den Fokus der Kontrollstrategie. In Zukunft geht es bei den Kontrollen nicht mehr nur um "risikoorientierte Kontrollen" die sich ausschließlich auf die Lebensmittelsicherheit beschränken, sondern es geht auch verstärkt um das Risiko von Lebensmittelbetrug.
Durch die Bildung von europäischen Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sollen die Mitgliedsstaaten durch wissenschaftliche Expertise bei der Prävention und Bekämpfung von betrügerischen Praktiken unterstützt werden. Weiterhin ist in der EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 vorgesehen, dass Hinweisgeber (Whistleblower), die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, zukünftig besser vor Diskriminierung und Benachteiligung geschützt werden sollen.

Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten soll gestärkt werden

Die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 fasst die bisherigen Bestimmungen über die Amtshilfe zwischen den Mitgliedsstaaten deutlicher und klarer zusammen. Dies gilt auch insbesondere für den Aufgabenbereich der nationalen Verbindungsstellen, die für den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind. Hierdurch soll die Bekämpfung von grenzübergreifenden Verstößen erleichtert werden.
integrierten Informations-Management-Systems (IMSOC)soll mit einem integrierten Informations-Management-Systems (IMSOC) den computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden erleichtern und die Transparenz der Kontrollergebnisse sowie von amtlichen Entscheidungen erhöhen. Dies gilt auch insbesondere für das gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED), das alle Sendungen begleiten muss, welche an einer Grenzkontrollstelle kontrolliert werden. Das gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) kann über das IMSOC in Echtzeit zurückverfolgt werden und erreicht die Behörde der Grenzkontrollstelle, bevor die Sendung tatsächlich an der Grenze zur EU ankommt. In das integrierten Informations-Management-Systems (IMSOC) werden außerdem bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert.

Der Unternehmer zahlt die Rechnung – durch das Verursacherprinzip werden die amtlichen Kontrollen kostenpflichtig

Die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 sieht vor, die Unternehmen bei der Finanzierung von amtlichen Kontrollen angemessen zu beteiligen. Somit können nun die Behörden weiterhin Gebühren für allgemeine Regelkontrollen >>> erheben. In Deutschland liegt diese Entscheidung in der Verantwortung der Bundesländer. Bisher erheben hier nur Nordrhein-Westfalen >>> und Niedersachsen >>> Kontrollgebühren, es ist allerdings zu erwarten, dass dies nun aufgrund der neuen EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 alle Bundesländer in Zukunft betreiben werden.

Weiterhin werden die aktuell schon existierenden Pflichtgebühren für Einfuhrkontrollen, die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Kontrollen der Milch- und Fischerzeuger beibehalten.
Weiterhin müssen allerdings entsprechend dem EU-Recht durch die Überwachungsbehörden Gebühren erhoben werden, wenn Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt wurden und daher Nachkontrollen notwendig werden. Dies ist nicht neu – dies war bisher schon in allen Bundesländern gängige Praxis. Durch dieses neue „Verursacherprinzip" sollen Lebensmittelbetriebe, die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten, zukünftig für die von ihnen verursachten Kosten selbst aufkommen, indem sie hierfür die Rechnung bezahlen.

Die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 muss ab 2019 angewendet werden

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hatten nach mehrjähriger Beratung am 19. Dezember 2016 im Umweltrat der neuen "EU-Kontrollverordnung" VO (EU) 2017/625 zugestimmt. Durch das EU-Parlament wurde die neue Verordnung am 15. März 2017 angenommen. Am 07.04.2017 wurde die EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird damit am 27.04.2017 Inkrafttreten. Durch die Mitgliedsstaaten wurde als allgemeiner Geltungsbeginn der 14.12.2019 festgelegt.

Die AVV Rüb regelt als Verwaltungsvorschrift den einheitlichen Vollzug

In Deutschland werden durch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" – die sogenannte AVV Rüb - die europäischen Anforderungen der EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 konkretisiert. Hierdurch ist ein einheitlicher Vollzug durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder gewährleistet.

Weitere Informationen

•    EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) >>>

•    Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung ... (AVV RÜb) >>>

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