Aktuelle Informationen zum Einsatz von Desinfektionsmitteln - Verwenden Sie das richtige Desinfektionsmittel!

aktuelle-informationen-zum-einsatz-von-desinfektionsmitteln-verwenden-sie-das-richtige-desinfektionsmittel-desinfektio-gegen-coronaZwischenzeitlich hat sich (vor allem bei den Friseuren) herausgestellt, dass alkoholische Desinfektionsmittel beim Dauereinsatz Leder spröde machen können.
Das liegt daran, dass hier teilweise bis zu 80% Ethanol eingesetzt wird, der als Entfettungsmittel gilt.

Da in vielen Produktions- und Büro-Bereichen, Wartezimmern und Fahrzeugen, Leder im Sitzbereich - in Fahrzeugen auch im Bereich Lenkrad, Schaltknüppel, etc. vorhanden sind, sollte hier evtl. kein alkoholisches Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

Weiterhin gibt es eine aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Institutes (RKI), der Berufsgenossenschaft sowie der Uni-Stuttgart zum Einsatz von „Ethanol-Haltigen Desinfektionsmitteln.

Alkoholische Desinfektionsmittel sind als Gefahrstoff eingeordnet und müssen auch bei der Lagerung und beim Transport entsprechend behandelt und gekennzeichnet sein.
Eine mögliche Gefahr besteht hier beim großflächigen Einsatz darin, dass das Gemisch bei Raumtemperatur entzündbare Dampf-Luftgemische bilden kann.
Zudem kann es durch die entfettende Wirkung des Ethanols zu Hautschädigungen führen.

Weiterhin verweist die Allgemeinverfügung der BAuA (hier BAuA-Dokument >>>) unter Punkt 2  Anwendungsbereich auf Seite 4 darauf, dass mit Ethanol nur Flächen bis zu einer Größe bis 2 m² desinfiziert werden dürfen.

Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen aus Atemschutzgründen nur auf Flächen bis zu 2 m² ausgebracht werden:
Allgemein:
Ethylalkohol und Isopropylalkohol werden als Desinfektionswirkstoffe in 50–80Vol.%- Konzentrationen als Händedesinfektionsmittel und seltener als Flächendesinfektionsmittel eingesetzt.
Wegen der Brand- und Explosionsgefahr ist eine großflächige Anwendung nicht erlaubt. Beim Umgang muss man die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft Alkoholische Desinfektionsmittel beachten.
Die ausgebrachte Menge der Gebrauchslösung darf 50 ml je m2 zu behandelnde Fläche nicht überschreiten.
Die Gesamtmenge pro Raum darf maximal 100 ml je m2 Raumgrundfläche betragen. Alkohol darf nicht auf heiße Flächen aufgebracht werden.
Alkohole dürfen nicht als Verdünnungsmittel oder Trocknungsmittel sowie für die Raumdesinfektion verwendet werden.
Für die Flächendesinfektion dürfen nur wässrige Gebrauchslösungen verwendet werden, die nicht mehr als 10 Gewicht% Alkohole enthalten.

Für die „Schnelldesinfektion“ dürfen alkoholische Desinfektionsmittel einen Flammpunkt (DIN 51755) nicht unter 24°C haben.
Für Desinfektionsmittel in Druckgasdosen, die 600 ml Behältervolumen nicht überschreiten, gilt die Beschränkung des Flammpunktes nicht; sie dürfen jedoch nur auf Flächen von maximal 2 m2 ausgebracht werden.
Ungezieltes Versprühen alkoholischer Desinfektionsmittel ist unzulässig.
Die Sprühgeräte selbst müssen spannungslos oder exgeschützt sein. Elektrische Anlagen müssen vor dem Versprühen spannungslos gemacht werden, um elektrische Schaltvorgänge zu vermeiden; heiße Flächen müssen abgekühlt werden.
Bei Einsatz des Radiotoms (Operieren mit dem elektrischen Messer) müssen zur Hautdesinfektion verwendete Alkohole abgetrocknet sein.
Während des Sprühens ist der Betrieb der Klimaanlage oder anderweitiger Lüftung erforderlich.

Beachtet werden sollten auch Wirkungsgrenzen:
Wirkungsbereich A (+B): Alkohole wirken 50–80%ig gegen Bakterien und Pilze. In Konzentrationen von über 92% behüllte und zum Teil unbehüllte Viren.
Isopropanol ist unwirksam gegen bestimmte unbehüllte Viren.
Zur Abtötung von Hepatitis-Viren empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) für die Händedesinfektion 80%igen Ethylalkohol bei 5 Minuten Einwirkzeit.

Materialverträglichkeit:
Nicht jeder Kunststoff verträgt Alkohol. Acrylglas kann eintrüben.

Auch die Berufsgenossenschaft geht auf die Flächenbegrenzung beim Einsatz alkoholischer Desinfektionsmittel von 2 m² ein.

Behördliche Überprüfung von Desinfektionsmitteln:
Durch die ECHA (Europäische Chemikalien-Agentur) wurde am 05.06.2020 ein behördliches Vorgehen gegen Desinfektionsmittel angekündigt, welche nicht die ausgelobten Eigenschaften erfüllen.
Es ist zu erwarten, dass Wirkstoffe vom Markt verschwinden werden, welche den Überprüfungen durch einschlägige Gutachten und Belege nicht standhalten und der aktuelle Preiswettbewerb im Markt zu einer neuen Balance finden wird.
 
Lösung:
Als Lösung für diese Probleme und im Hinblick auf die Einschränkungen im Einsatz von alkoholischen Desinfektionsmitteln (auf Ethanol-Basis) bieten wir als Hygiene-Netzwerk ganz neu ein Desinfektionsmittel auf Chlordioxid-Basis an,
welches nicht als Gefahrstoff eingestuft ist, welches nicht entzündlich ist, keine Hautschädigungen verursacht (im Gegenteil sogar als „sehr gut“ dermatologisch getestet wurde) und großflächig eingesetzt werden kann.
Das Produkt ist zudem frei von Lösemitteln, so dass Kunststoffe wie z. B. bei Tastaturen nicht angegriffen werden.

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