Aktueller Sachstand zum Internet-Pranger und TopfSecret: Was ist der Hintergrund zu den aktuellen Internet-Veröffentlichungen von Hygiene-Verstößen? - Hygieneschulung

Aktueller Sachstand zum Internet-Pranger und TopfSecret: Was ist der Hintergrund zu den aktuellen Internet-Veröffentlichungen von Hygiene-Verstößen?Das derzeit größte Thema im Bereich der Gastronomie ist die Veröffentlichung von Hygieneverstößen auf Internet-Pattformen der jeweiligen Landesbehörden oder auf der Online-Plattformen von Foodwatch mit dem Namen „TopfSecret“:
Foodwatch beruft sich dabei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Nach § 2 VIG hat unter anderem jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Produktsicherheitsgesetzes. Dieser Auskunftsanspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Das Verbraucherinformationsgesetz sieht in § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Danach können personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen eine Veröffentlichung sprechen.
Die Landesbehörden berufen sich bei ihren Veröffentlichungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Nach § 40 LFGB soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.

Am 30.04.2019 trat nunmehr das „Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Bezug auf Internet-Veröffentlichungen in Kraft:
In der Ausgabe des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14 vom 29.04.2019 wurde das „Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches“ >>> veröffentlicht. Darin wurde § 40 geändert und insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.03.2018 (1 BvF 1/13 - Rn. (1-65) >>> nach einer zeitlichen Beschränkung der Veröffentlichung in einem neu eingefügten Absatz 4a Rechnung getragen.  
Das Gesetz trat am 30.04.2019 in Kraft.
Nach § 40 Abs.1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) >>> in Kraft (BGBl. I S. 476) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über
1.    Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
2.    ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.    alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist
zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Weitere Fragen und Antworten zum Thema der Internet-Veröffentlichungen finden Sie hier >>>

Wie wird von den Landesbehörden veröffentlicht?
In Baden-Württemberg zum Beispiel können Sie über eine Landkarte nach den Ergebnissen in den einzelnen Stadt- und Landkreisen suchen.
Internet-Veröffentlichungen in Baden-Württemberg  
Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB >>> 
 
Was ist nun konkret „neu“ im Gesetz?

1. Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit“ wird das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Dies bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung der zuständigen Behörde.
Hier ist jetzt also schnelles Handeln der Behörde gefordert.

2. In Bezug auf Lebensmittel-Untersuchungen wird der Wortlaut „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen“ durch die Wörter „von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt.
Das heißt, es ist jetzt geklärt, dass die entnommenen Lebensmittelproben nun in einem Untersuchungsamt in 2 unterschiedlichen Untersuchungen analysiert werden können.
Dies war bisher nicht klar und es war nicht bekannt, ob die Untersuchungen in 2 unterschiedlichen unabhängigen Laboren erfolgen muss.  

3. Zusätzlich wurde die Nr. 2 eingefügt mit folgendem Wortlaut: „ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist“.

4. Zusätzlich wurde nach § 40 Abs. 1a Ziffer 3 folgender Satz neu eingefügt:
„Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht.“
Hier ist derzeit noch nicht ganz klar, was dies genau bedeuten soll – es bleibt hier die genaue Kommentierung oder die Umsetzung durch die Behörden abzuwarten.

5. Im neuen Absatz 4a wurde eine Löschfrist für die Einträge von 6 Monaten aufgenommen. Das heißt, ein heute veröffentlichter Eintrag muss von der zuständigen Behörde nach 6 Monaten wieder aus dem entsprechenden Portal entfernt werden.

Fazit:
Das neue Gesetz ist nunmehr in Kraft und in vielen Bundesländern gibt es hierzu auch schon Erlasse, wie dies genau umzusetzen ist. In anderen Bundesländern fehlen diese Erlasse teilweise noch. Die Umsetzung insgesamt ist sehr unterschiedlich auch in der Benennung der Mängel in den einzelnen Internet-Portalen –
Einige Behörden wie zum Beispiel der Rems-Murr-Kreis informieren sehr detailliert (so wie es eigentlich auch das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vorsieht) zu den einzelnen festgestellten Mängeln:
Einige Behörden wie zum Beispiel der Rems-Murr-Kreis informieren sehr detailliert

Weitere Infos und die Übersicht hier >>>
Andere Behörden wie zum Beispiel die Stadt Wiesbaden informieren sehr allgemein (eigentlich genau so wie es nicht sein sollte laut Bundesverfassungsgerichts-Urteil):
Andere Behörden wie zum Beispiel die Stadt Wiesbaden informieren sehr allgemein (eigentlich genau so wie es nicht sein sollte laut Bundesverfassungsgerichts-Urteil):

 
Weitere Infos und Übersichten der Stadt Wiesbaden siehe hier >>>

Wie sollten Sie sich als Gastronom / Gewerbetreibender verhalten, sofern gegen Sie eine Veröffentlichung ansteht:

1. Veröffentlichung in Bezug auf § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB):

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 08.02.2019 (VGH Hessen - 8 B 2575/18) >>>
§ 40 Abs. 1a LFGB ermächtigt die zuständige Behörde nicht zu der allgemeinen Information, dass in einem namentlich genannten Lebensmittelmarkt im Rahmen einer allgemeinen Betriebskontrolle unhygienische Zustände angetroffen wurden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2018 - 5 L 4160/18.F - abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die bei der amtlichen Kontrolle am 3. September 2018 im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Mängel im Internet auf der Seite www.frankfurt.de oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen.

In dem Beschluss zum Eilantrag äußert sich der hessische Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
„Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Hierfür genügt ihr Hinweis auf die mit einer Veröffentlichung der in ihrem Betrieb festgestellten Hygienemängel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.
Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.

Sie sollten sich generell immer eine anwaltschaftliche Beratung holen und eine einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anstreben  das heißt im Klartext, bis zu einer Hauptverhandlung zur Sache kommt es zu keiner Veröffentlichung durch die Behörde auf einem Internet-Portal.

2. Veröffentlichung auf der Plattform „TopfSecret“ von Foodwatch:

Mit Beschluss vom 13.03.2019 hat das Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RN 5 S 19.189) >>> einem Eilantrag gegen einen Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucher-Informations-Gesetz (VIG) stattgegeben, der über die Internetplattform „TopfSecret“ gestellt wurde. Die von Foodwatch und der Initiative „Frag den Staat“ betriebene Plattform hat zu massenhaften Anträgen laut Verbraucher-Informations-Gesetz (VIG) >>> geführt. Laut Angaben von Foodwatch sind seit Beginn der Kampagne Anfang 2019 bis heue ca. 25.000 Anträge durch 15.000 Personen gestellt worden. Die Kampagne verfolgt das Ziel, dass die Verbraucher die letzten beiden behördlichen Kontrollberichte auf „TopfSecret“ >>> veröffentlichen, nachdem die Behörde diese an die Verbraucher übermittelt hat.  
Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hat das Verwaltungsgericht Regensburg nun in Frage gestellt. Dem Gericht geht es hier insbesondere um einen eventuellen Rechtsmissbrauch eines über die Plattform „TopfSecret“ gestellten Antrags und einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) >>>.
In dem Beschluss zum Eilantrag äußert sich das Verwaltungsgericht wie folgt:
„Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „TopfSecret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von Foodwatch / FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i. S. d § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „TopfSecret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.“
Das Gericht regt damit an, sofern überhaupt eine Information herausgegeben wird, dass dies nicht in Form einer Übersendung der Kontrollberichte, sondern durch Akteneinsicht in der Behörde geschieht.
Aus diesem Grund sollten Sie sich generell immer eine anwaltschaftliche Beratung holen und einen entsprechenden Eilantrag stellen.  

Hier finden Sie eine Auflistung zu Urteilen in Bezug auf Veröffentlichungen hygienerechtlicher Mängel im Internet - § 40 Abs. 1a LFGB >>>

Weitere Infos zum Thema Internetpranger und Hygieneverstöße finden Sie hier regelmäßig aktualisiert >>>

Was raten wir Ihnen als Hygiene-Netzwerk:

Die Veröffentlichung von Hygiene-Verstößen im Internet kann für die Lebensmittelbetriebe existenzielle Auswirkungen haben.
Bereiten Sie sich deshalb schon heute darauf vor und lassen Sie sich von uns beraten oder einen Hygienecheck in ihrem Betrieb durchführen, um den Ist / Soll-Zustand zu analysieren.

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Derzeit verursachen 2 Plattformen in Kreisen der Gastronomie / Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung und jedem anderen Lebensmittelunternehmen großes Aufsehen. Zum einen handelt es sich hierbei um die staatliche Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer, zum anderen um die Plattform der Nichtregierungsorganisation Foodwatch mit dem Namen „TopfSecret“.
Was ist hierbei der Unterschied und wie sollten Sie damit umgehen, wenn Sie hiervon betroffen sind?
Zunächst werden wir Ihnen den Unterschied der beiden Plattformen erklären und Ihnen Hinweise geben, was hierbei für Sie zu beachten und evtl. auch vorbeugend zu tun ist.
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