Was darf genau als „gemischtes Hackfleisch“ bezeichnet werden – welche Mengenverhältnisse müssen hier vorliegen? - Hygieneschulung

Was darf genau als „gemischtes Hackfleisch“ bezeichnet werden – welche Mengenverhältnisse müssen hier vorliegen?Es stellte sich die Frage, ob ein frei wählbares Mischverhältnis (z.B. 60/40% oder 70/30% zulässig ist bei der Kennzeichnung von „gemischtes Hackfleisch“?

Auf ihrer Arbeitstagung beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

TOP 16 „Gemischtes Hackfleisch“, „Hackfleisch halb und halb“ und „Hackfleisch aus Schwein und Rind“

Sachverhalt/Frage
Nach dem ALTS-Beschluss zu TOP 12 der 74. ALTS-Arbeitstagung im Dezember 2014, ist die Abweichung vom üblichen Mischungsverhältnis an Rind- und Schweinefleisch (Rind- und Schweinefleisch jeweils 45 % bis 55 %) bei „gemischtem Hackfleisch“ und bei „Hackfleisch halb und halb“ eine Abweichung von der Verkehrsauffassung, die zur Vermeidung einer Irreführung kenntlich gemacht werden muss.
In der neu gefassten Leitsatzziffer 2.507.7 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) ist das verkehrsübliche Mischungsverhältnis für „Gemischtes Hackfleisch“ und „Halb und Halb“ mit Anteilen an Rind- und Schweinefleisch von 45 % bis 55 % festgeschrieben.

Frage:
Wo hat die Kennzeichnung einer Abweichung vom Mischungsverhältnis gem. LS-Ziffer 2.507.7 (Rind- und Schweinefleisch jeweils 45 bis 55 %) zu erfolgen?
Wie ist ein Erzeugnis einzuordnen, das als „Hackfleisch aus Schwein und Rind“ bzw. „Hackfleisch aus Rind und Schwein“ bezeichnet wird?

Beschluss:
In der neu gefassten Leitsatzziffer 2.507.7 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des DLMB ist für gemischtes Hackfleisch das verkehrsübliche Mischungsverhältnis mit Anteilen an Rind- und Schweinefleisch von 45 % bis 55 % beschrieben. Danach werden bei gemischtem Hackfleisch Abweichungen entsprechend kenntlich gemacht.
Nach Art. 9 Abs. 1 a in Verb. mit Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist die Kenntlichmachung einer Abweichung von dieser Verkehrsauffassung in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels z. B. durch Angabe des rezepturmäßigen Mischungsverhältnisses zu fordern, d. h. bei fertig verpackten Lebensmitteln in der Bezeichnung und nicht ausschließlich im Zutatenverzeichnis, bei loser Ware auf dem Schild an der Ware.
Bezeichnungen wie „Hackfleisch aus Schweine- und Rindfleisch“ oder „Hackfleisch aus Rind- und Schweinefleisch“ sind keine ausreichenden beschreibenden Bezeichnungen, da eine Verwechselungsmöglichkeit mit „Hackfleisch halb und halb“ oder „Hackfleisch gemischt“ gegeben ist. Auch hier ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung eine Mengenangabe erforderlich.

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