Ab April 2019 gibt es wieder Internet-Veröffentlichungen bei Hygiene-Verstößen für Gastronomen - Neuer Anlauf zum Internet-Pranger - Hygieneschulung

Gesetzesentwurf zum Internetpranger trifft Gastronomie hartDas aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 1 BvF 1/13) trifft die Gastronomie sehr hart – in seinem Urteil hat das Gericht entschieden, dass Internet-Veröffentlichungen der Behörden zu Hygiene-Verstößen (der sogenannte Internet-Pranger) zulässig sind. Das heißt für die Gastronomie, alle zukünftigen amtlichen Lebensmittel-Kontrollen haben massive Auswirkungen – da der Kunde über Internet-Einträge sofort alle Mängel in ihrem Betrieb erkennen kann.

Welche Bedeutung hat dieses Grundsatz-Urteil für die Gastronomie?
Dieses Grundsatz-Urteil hat sehr weitreichende Auswirkungen haben, da nun durch das höchste zuständige Gericht in Deutschland bestätigt wurde, dass Veröffentlichungen durch die Lebensmittelbehörden zu Hygiene-Verstößen in der Gastronomie rechtens sind.

Bereits im Jahr 2012 kam es nach dem Inkrafttreten des Verbraucher-Informations-Gesetzes >>> zu Veröffentlichungen von Hygiene-Verstößen im Internet, dem sogenannten „Internet-Pranger“. Bundesweit waren hiervon tausende von Gastronomen betroffen, die im Internet auf den einzelnen Seiten der Bundesländer mit den jeweiligen Hygiene-Verstößen angeprangert wurden. Hiergegen kam es dann zu einer regelrechten Klagewelle vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten, die dann in der Folge auch die Veröffentlichungen gerichtlich verwarfen, so dass sich die Bundesländer Ende 2012 dazu entschlossen, ihre Webseiten mit den Einträgen vom „Netz“ zu nehmen. Lediglich das Saarland veröffentlichte weiterhin bis 2017 noch Hygiene-Verstöße im Internet.

Mit seinem aktuellen Urteil >>> (Az: 1 BvF 1/13) vom 21.03.2018) hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig geklärt, dass die Veröffentlichung von Hygieneverstößen im Internet – der sogenannte „Internet-Pranger“ – zulässig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Urteil nun zügig bis zum April 20198 vom Gesetzgeber umgesetzt werden muss. Dies wird durch Anpassung des § 40 Absatz 1a des Lebensmittel - und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) geschehen, welches eine Veröffentlichung von Verstößen vorsieht, wenn ein Bußgeld von 350 Euro oder mehr zu erwarten ist.

Auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist hierzu ein Passus vorgesehen.

Beachte:
Eine Projektgruppe soll hierzu einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (ähnlich wie im Straßenverkehr) erarbeiten. Hieran soll dann bei einer Kontrolle auch die Bußgeldhöhe der Verstöße festmacht werden.
Vom Gesetzgeber muss noch die Befristung der jeweiligen Einträge der Verstöße im Internet klargestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Verstöße 6 Monate im Internet verbleibt, selbst wenn alle Mängel abgearbeitet sind.
Die Anpassung der Gesetzesänderung hierzu muss nun bis zum April 2019 erfolgen.

Beachte:
Die Veränderungen im § 40 Absatz 1a des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) >>> fallen zusammen mit der europaweiten Umsetzung der neuen EU-Kontroll-Verordnung 2017/625 >>> (dies ist die Nachfolge-Verordnung zur derzeit gültigen VO (EG) 852/2004). Diese sieht ebenfalls eine strengere Umsetzung und Bestrafung bei Hygieneverstößen vor.

Fazit:
Gastronomen müssen sich jetzt schon auf zukünftige Kontrollen vorbereiten um nicht Gefahr zu laufen, dann ab April 2019 im Internet angeprangert zu werden.
Hilfestellung hierzu kann Ihnen als zuverlässiger Partner das Hygiene-Netzwerk liefern.

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