Hygieneampel und die Gründe für das Gesetzesvorhaben
Mit dem vorliegenden Gesetz soll das von der Verbraucherschutzministerkonferenz erarbeitete Modell zur Bewertung, Darstellung und Transparentmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung im Landesrecht in Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Ein solches Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentscheidungen auf der Basis von relevanten Informationen trifft - so ist die Denkweise und Motivation hinter diesem Gesetz. Inhalt und Ziel des Transparenz-Gesetzes lesen Sie hier...
Internetpranger für die Gastronomie, ein rotes Tuch für jeden Gastronomen und vor allem auch für die Verbände. Das Bundesland NRW hat den Gesetzentwurf zum "KTG" im Kabinett verabschiedet und zur parlamentarischen Beratung freigegeben. Dieser soll zum 01.01.2017 in Kraft treten und betrifft dann 150.000 Betrieb in NRW. Das zuständige Bundesministerium (BML) hat hierzu eine neue gesetzliche Regelung vorgelegt, auf deren Grundlage künftig die Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen durch die Überwachungs-Behörden erfolgen soll.
Für mehr Verbraucher/-innenschutz bei Lebensmitteln wurde die aktuelle Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses des Landes Berlin vom 10.02.2016 jetzt mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 3. März 2016 mit einer Mehrheit von 78 ja zu 59 nein-Stimmen angenommen. Es ist davon auszugehen, dass der Hygiene-Smiley nunmehr wieder in einigen Ländern installiert wird...
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Allergen-Kennzeichnung. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zum Thema LMIV. Warum ist eine schriftliche Kennzeichnung sicherer? Welche Herausforderung stellt das Allergenmanagement dar? Ist eine Generalklausel im Sinne von "Kann Spuren von ... enthalten." ausreichend? Ihr Betrieb wird von einem Caterer beliefert. Was ist zu beachten? Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für das Frühstücksbuffet? Wie häufig müssen die Unterlagen zur Allergen-Kennzeichnung überarbeitet werden? ...
Das Verbraucherschutzministerium in NRW gibt bekannt: Die Vorgaben der LMIV bzw. der VorlLMIEV zur Allergenkennzeichnung sind grundsätzlich auch in Kindertagesstätten anzuwenden...
Ist es rechtlich zulässig, nach erfolgter Kennzeichnung der 14 Allergene den folgenden Zusatz anzubringen: "Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben" und "Wir übernehmen keine Haftung für eine etwaige Kreuzkontamination"?












